Inhalt

Text gilt ab: 18.07.1989

B. Hinweise und Empfehlungen für die Schulen

1. Allgemeine Formen der Zusammenarbeit

1.1 

Auf schulischer Seite stehen als Ansprechpartner für die Erziehungsberatungsstellen in Abstimmung mit dem Schulleiter in erster Linie die Beratungslehrer, die Schuljugendberater und die Schulpsychologen zur Verfügung. Ihnen obliegt es, Kontakte herzustellen, Informationen zu vermitteln sowie Eltern und Lehrer im Einzelfall auf die Möglichkeit der Beratung und therapeutischer Hilfen durch Erziehungsberatungsstellen hinzuweisen.

1.2 

Die Schule kann Mitarbeiter aus Erziehungsberatungsstellen zu Informationsveranstaltungen für Eltern einladen; die Anregung hierzu kann auch vom Elternbeirat oder von Klassenelternsprechern ausgehen.

1.3 

Die Schule kann Mitarbeitern von Erziehungsberatungsstellen Gelegenheit geben, insbesondere an Elternsprechtagen Beratungsgespräche in Räumen der Schule anzubieten.

1.4 

Zu Elternveranstaltungen im Rahmen der Schule über schulische Erziehungsprobleme können auf Wunsch der Beteiligten auch Mitarbeiter von Erziehungsberatungsstellen eingeladen werden.

1.5 

Der Schulleiter kann nach Maßgabe der Schulordnung Mitarbeitern einer Erziehungsberatungsstelle Gelegenheit geben, durch Informationsbesuche im Unterricht einen allgemeinen Eindruck vom Schulalltag zu gewinnen. Mit den betroffenen Lehrern sind solche Informationsbesuche abzustimmen.

1.6 

Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für die Lehrämter kann den Studienreferendaren und Lehramtsanwärtern Gelegenheit gegeben werden, die Arbeit der Erziehungsberatungsstellen kennen zu lernen. Neben Informationsbesuchen und Hospitationen in Erziehungsberatungsstellen können z.B. Referate von Mitarbeitern der Erziehungsberatungsstellen bei Seminarveranstaltungen angeboten werden.

2. Zusammenarbeit im Einzelfall

2.1 

Lehrer, insbesondere Beratungslehrer und Schulpsychologen, sollen in geeigneten Fällen, wenn Hilfen durch eine Erziehungsberatungsstelle, insbesondere therapeutische Hilfen, angezeigt erscheinen, die Eltern auf diese Möglichkeit hinweisen und erforderlichenfalls die nötigen Kontakte vermitteln.

2.2 

Ist bei der Schule bekannt, dass ein Schüler von einer Erziehungsberatungsstelle behandelt wurde oder wird, so kann es im Einzelfall hilfreich sein, bei der Erziehungsberatungsstelle einen fachlichen Rat oder eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen. Voraussetzung ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

2.3 

Durch Absprachen mit der behandelnden Erziehungsberatungsstelle soll nach Möglichkeit sichergestellt werden, dass Doppeltestungen von Schülern und parallele Beratungsarbeit vermieden werden. Das Verfahren zur Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit bleibt unberührt.