Inhalt

Text gilt ab: 18.07.1989

A. Allgemeines

1.
Schule und Jugendhilfe treffen sich – bei aller Unterschiedlichkeit der Aufgaben und Gestaltungsformen – in dem gemeinsamen Ziel, die Erziehung der Kinder und Jugendlichen unter Berücksichtigung des elterlichen Erziehungsrechts zu fördern und ihnen zu helfen, sich ihren Fähigkeiten und Begabungen entsprechend zu entwickeln. Von daher ergeben sich verschiedene Berührungspunkte und Möglichkeiten gegenseitiger Unterstützung. Vor allem bei der Beratung von Eltern und Schülern in Erziehungsfragen ist eine Zusammenarbeit zwischen den Schulen und den Beratungsdiensten der Jugendhilfe in vielen Fällen wünschenswert.
2.
Die Schule bietet im Rahmen ihrer Aufgaben ein vielfältiges Beratungssystem an. Jeder Schule und jedem Lehrer obliegt es, die Schüler im Zusammenwirken mit den Erziehungsberechtigten bestmöglich zu fördern; dies schließt umfangreiche Informations- und Beratungspflichten ein (Art. 35 Abs. 1 und 2, Art. 38 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 Satz 1 BayEUG). Zur Beratung in Fragen der Schullaufbahn sowie bei Lernschwierigkeiten und in der Schule auftretenden Verhaltensauffälligkeiten ist an jeder Schule ein Beratungslehrer bestellt. Die Aufgaben zentraler Beratungsstellen für alle Schularten erfüllen die staatlichen Schulberater (Art. 55 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BayEUG; KMBek über die Schulberatung an den Schulen vom 19. April 1973, KMBl S. 525, zuletzt geändert durch KMBek vom 16. Dezember 1983, KMBl I 1984 S. 57).
In Fällen von Lern- und Leistungsstörungen sowie bei Verhaltensauffälligkeiten, denen mit den pädagogischen Möglichkeiten der Schule nicht hinreichend zu begegnen ist, kann auch schulpsychologische Beratung in Anspruch genommen werden. (Richtlinien für die schulpsychologische Beratung wurden mit KMS vom 5. April 1984 Az.: II/9 – 8/ 18 152 erlassen).
Schüler mit besonderen Erziehungsbedürfnissen, lernbehinderte oder in anderer Weise behinderte Schüler, die in anderen Schularten nicht ausreichend gefördert werden können, erhalten in den entsprechenden Schulen für Behinderte eine besondere schulische und erzieherische Betreuung, die den individuellen Bedürfnissen und Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen sucht.
3.
Der Jugendhilfe kommt die spezifische Aufgabe zu, Eltern, Kindern und Jugendlichen Hilfestellung zu geben, wenn Schwierigkeiten oder Störungen im Entwicklungsprozess oder aktuelle Konflikte auftreten, die von den Betroffenen allein nicht mehr bewältigt werden können. Für diesen Fall bieten die Erziehungs-, Jugend- und Familienberatungsstellen – im Folgenden Erziehungsberatungsstellen genannt – psychodiagnostische Klärung, Beratung und therapeutische Hilfen an.
Eine nähere Beschreibung der Aufgaben der Erziehungsberatungsstellen enthält die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 14. September 1979 (AMBl S. 185).
Die in Bayern bestehenden Erziehungsberatungsstellen sind in der Anlage aufgeführt.
4.
Das gemeinsame Anliegen, die Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu fördern und die Familien darin zu unterstützen, sowie die Beobachtung, dass in der Praxis der Erziehungsberatung nicht selten auch schulische Probleme zur Sprache kommen, legen eine stärkere Zusammenarbeit zwischen Schulen und Erziehungsberatungsstellen nahe. Dabei ist zu beachten, dass Schule und Erziehungsberatung auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen beruhen, je eigenen pädagogischen Aufgaben verpflichtet sind und dazu spezifische Organisationsformen und Arbeitsweisen entwickelt haben. Eigenart und Eigenständigkeit der beiden Bereiche sollen durch die Zusammenarbeit nicht beeinträchtigt werden.
5.
Die Zusammenarbeit setzt allgemein voraus, dass zwischen den Schulen und den Erziehungsberatungsstellen Kontakte hergestellt und Informationen über Fragen von gemeinsamem Interesse ausgetauscht werden.
6.
Im Einzelfall kommt eine Zusammenarbeit dann in Betracht, wenn Erziehungsberatungsstellen mit Verhaltensauffälligkeiten oder Lern- und Leistungsstörungen bei Schülern befasst werden, die in der Schule offenbar wurden und / oder erkennbar mit schulischen Problemen in Zusammenhang stehen.
Die Zusammenarbeit im Einzelfall setzt voraus, dass alle Beteiligten, insbesondere die Erziehungsberechtigten und die beteiligten Lehrer, sich damit einverstanden erklären. Im Übrigen ist zu beachten, dass sowohl die Lehrer als auch die Mitarbeiter der Erziehungsberatungsstellen über die persönlichen Angelegenheiten der Schüler und Erziehungsberechtigten Verschwiegenheit zu wahren haben (Art. 62 Abs. 2 BayEUG, Art. 69 BayBG, § 14 LDO, § 203 Abs. 1 Nr. 4 StGB).
7.
Die im Folgenden aufgezeigten Möglichkeiten und Formen der Zusammenarbeit sind als Hinweis und Empfehlungen zu verstehen. Es muss dem fachlichen Urteil der Beteiligten überlassen bleiben, inwieweit und in welcher Weise sie im Einzelfall eine Zusammenarbeit für zweckdienlich erachten.