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Text gilt ab: 31.12.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
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2162-A

Förderrichtlinien zur Umsetzung des „Fonds Frühe Hilfen“ im Freistaat Bayern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 26. Februar 2020, Az. V2/6524.04-1/56

(BayMBl. Nr. 135)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Förderrichtlinien zur Umsetzung des „Fonds Frühe Hilfen“ im Freistaat Bayern vom 26. Februar 2020 (BayMBl. Nr. 135), die durch Bekanntmachung vom 4. Dezember 2023 (BayMBl. Nr. 644) geändert worden ist

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinien, der Verwaltungsvereinbarung „Fonds Frühe Hilfen über die Bundesstiftung Frühe Hilfen“ vom 1. Oktober 2017 (VV) und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 Bayerische Haushaltsordnung, der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften) Zuwendungen zur Förderung von Frühen Hilfen. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.