Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

2.   Verfahren

2.1   Sachliche Zuständigkeit

Für den Vollzug dieser Förderrichtlinien ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales – Bayerisches Landesjugendamt sachlich zuständig.

2.2   Antrag; Form und Frist

1Der Antrag auf Förderung ist schriftlich bis zum 31. Dezember des vorausgehenden Haushaltsjahres zu stellen. 2Der Umfang der beantragten Förderung soll sich an den im vorausgehenden Haushaltsjahr verwendeten Bundesmitteln orientieren. 3Abweichungen hiervon sind zu begründen. 4Soweit zusätzliche Mittel für Maßnahmen nach Art. 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 VV erforderlich sind, kann im laufenden Haushaltsjahr ein erneuter schriftlicher Antrag gestellt werden. 5Werden beantragte Mittel im Haushaltsjahr absehbar nicht in voller Höhe benötigt, sollen die Zuwendungsempfänger das Zentrum Bayern Familie und Soziales – Bayerisches Landesjugendamt darüber unverzüglich informieren.

2.3   Nachweis und Prüfung der Verwendung

1Der Nachweis der Verwendung, der aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht, muss bis spätestens 31. März des Folgejahres beim Zentrum Bayern Familie und Soziales – Bayerisches Landesjugendamt eingereicht werden. 2Die Verwendungsbestätigung ohne Vorlage von Belegen ist zugelassen.