Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

1.   Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs

1.1   Zweck der Zuwendung

1Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. 2Dabei sind die ersten Lebensmonate und -jahre von besonderer Bedeutung. 3In dieser Zeit werden die Voraussetzungen für die weitere gesunde Entwicklung, insbesondere die Bindungs- und Bildungsfähigkeit junger Menschen wesentlich beeinflusst. 4In Bayern bestehen hierzu bereits flächendeckende Strukturen durch das Regelförderprogramm „KoKi – Netzwerk frühe Kindheit“. 5Die Zuwendung soll diese Strukturen weiterentwickeln und durch den Ausbau Früher Hilfen sowie die Förderung elterlicher Beziehungs- und Erziehungskompetenzen positive Entwicklungschancen für Kinder unterstützen und Risiken für Kindeswohlgefährdungen minimieren.

1.2   Gegenstand der Förderung

1Gefördert werden Maßnahmen zur psychosozialen Unterstützung von Familien durch spezifische Angebote Früher Hilfen sowie die Erprobung innovativer Maßnahmen und die Implementierung erfolgreicher Modelle im Bereich der Frühen Hilfen gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 VV in Verbindung mit den Leistungsleitlinien Bundesstiftung Frühe Hilfen zur Umsetzung des Fonds Frühe Hilfen. 2Soweit in der VV sowie den Leistungsleitlinien auf die Netzwerke Frühe Hilfen verwiesen wird, sind dies in Bayern die KoKi-Netzwerke frühe Kindheit. 3Für alle Maßnahmen gilt, dass die Steuerung durch die Koordinierende Kinderschutzstelle des Jugendamts erfolgt.

1.3   Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Bayern.

1.4   Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen zu den unter Ziffer 1.2 genannten Maßnahmen werden unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

1.4.1   Besserstellungsverbot/Angemessenheit der Vergütung

1Der Zuwendungsempfänger darf seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die er eine Personalausgabenförderung nach diesen Förderrichtlinien erhält, nicht besser vergüten als vergleichbare Angestellte des Bundes. 2Zuwendungen zur Vergütung von freiberuflich tätigen Familienhebammen, Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pflegern und vergleichbar qualifizierten Fachkräften aus dem Gesundheitswesen werden nur in angemessener Höhe gewährt.

1.4.2   Evaluation

1Die Zuwendungsempfänger stellen sicher, dass die in Art. 8 Abs. 3 und 4 VV genannten Daten auf kommunaler Ebene erhoben werden können. 2Die konkreten Erhebungsgegenstände und die Verfahren der Datenerhebung werden nach Art. 8 Abs. 4 Satz 2 VV von der Steuerungsgruppe festgelegt und sind zu beachten.

1.5   Art und Umfang der Förderung

1.5.1   Art der Förderung

1Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung. 2Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Haushaltsjahr.

1.5.2   Umfang der Förderung

1Der Umfang der Förderung bemisst sich nach der Anzahl der lebend geborenen Kinder im jeweiligen Landkreis/in der jeweiligen kreisfreien Stadt. 2Die Geburten werden dabei dem Wohnort der Mutter zugerechnet. 3Das Zentrum Bayern Familie und Soziales – Bayerisches Landesjugendamt gibt den Zuwendungsempfängern bis zum Stichtag 31. Oktober des vorausgehenden Haushaltsjahres die sich aus den jeweils zuletzt veröffentlichten Daten des Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung ergebende Verteilung der Bundesmittel für Maßnahmen nach Art. 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 VV bekannt. 4Die Gesamtförderung erfolgt maximal bis zur Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 5Der gewährte Festbetrag ist zu kürzen, falls die Zuwendung 90 % der erforderlichen zuwendungsfähigen Ausgaben übersteigt.

1.6   Mehrfachförderungen

Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern, des Bundes oder der EU in Anspruch genommen werden.