Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2162-A

Richtlinie zur Förderung Koordinierender Kinderschutzstellen KoKi – Netzwerk frühe Kindheit

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 21. Januar 2020, Az. V2/6524.01/32

(BayMBl. Nr. 52)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie zur Förderung Koordinierender Kinderschutzstellen KoKi – Netzwerk frühe Kindheit vom 21. Januar 2020 (BayMBl. Nr. 52), die durch Bekanntmachung vom 29. November 2022 (BayMBl. Nr. 705) geändert worden ist

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO, der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften) Zuwendungen zur Förderung einer flächendeckenden Regelstruktur Koordinierender Kinderschutzstellen. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.