Text gilt ab: 01.01.2021

2160-K

Richtlinien über die Koordination der Zusammenarbeit und über regelmäßige Besprechungen zwischen Jugendämtern und Schulen

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Familie, Arbeit und Soziales
vom 4. Dezember 2020, Az. IV.10-BS4305.18/73/12 und IV4/6521.05-1/675

(BayMBl. 2021 Nr. 49)

Zitiervorschlag: Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinien über die Koordination der Zusammenarbeit und über regelmäßige Besprechungen zwischen Jugendämtern und Schulen vom 4. Dezember 2020 (BayMBl. 2021 Nr. 49)

Auf Grund des § 81 Nr. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Art. 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist und von Art. 31 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 386) geändert worden ist, werden folgende Richtlinien erlassen:

1. Geltungsbereich

1Die Richtlinien gelten für alle öffentlichen Schulen. 2Den Trägern privater Schulen wird empfohlen, an ihren Schulen entsprechend zu verfahren.

2. Koordination der strukturellen Zusammenarbeit zwischen dem Jugendamt und den Schulen im Jugendamtsbezirk

2.1 

1An den Schulen koordiniert die Schulleitung die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt, den Trägern der freien Jugendhilfe und den Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe (Art. 31 Abs. 1 BayEUG); sie ist Ansprechpartnerin für Angelegenheiten der Jugendhilfe. 2Sie kann andere Lehrkräfte, insbesondere die Beratungslehrkräfte und Schulpsychologinnen bzw. ‑psychologen bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe heranziehen.

2.2 

1Jedes Jugendamt bestimmt für jede Schule eine Ansprechpartnerin bzw. einen Ansprechpartner für die Koordination der strukturellen Zusammenarbeit und teilt der Schule, dem örtlich zuständigen Staatlichen Schulamt und, sofern die Schule nicht der Aufsicht des Schulamts untersteht, der Regierung oder der bzw. dem Ministerialbeauftragten mit, wer die oder der für die Schule zuständige Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner ist. 2Das Jugendamt stellt die Koordination der Zusammenarbeit der Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartner innerhalb seiner Organisation sicher.

3. Besprechungen zwischen Jugendamt und Schulen

1Die Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartner der öffentlichen Schulen im Jugendamtsbezirk treffen sich mindestens einmal im Schuljahr mit den Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartnern des Jugendamtes zu Besprechungen. 2Das Jugendamt kann hinsichtlich des Kreises der Teilnehmenden je nach Zuständigkeit mit dem Staatlichen Schulamt, der Regierung und den jeweiligen Ministerialbeauftragten abweichende Regelungen für den Jugendamtsbezirk vereinbaren. 3Den Ansprechpartnerinnen bzw. den Ansprechpartnern der übrigen Schulen steht die Teilnahme frei. 4Zu den Besprechungen sind das beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze, die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Konferenz der Schulaufsicht und die Leitung der Staatlichen Schulberatungsstelle einzuladen. 5Anerkannte Träger der freien Jugendhilfe können bei Bedarf ebenso wie andere Stellen (z. B. die Polizei, das Gesundheitsamt, die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter) hinzugezogen werden. 6Insbesondere bei der Gestaltung gelingender Übergänge von der Schule in die Arbeitswelt kommt der Zusammenarbeit mit den Akteuren der Jugendberufsagenturen und den Trägern der Jugendwerkstätten der Arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit besondere Bedeutung zu.

3.1 

Das Staatliche Schulamt und das Jugendamt bereiten abwechselnd die Besprechungen vor und führen sie gemeinsam durch.

3.2 

1Inhalt der Besprechungen sind alle Angelegenheiten, die die Zusammenarbeit der Jugendhilfe mit den Schulen und den Stellen der Schulverwaltung im Jugendamtsbezirk (§ 81 Nr. 4 SGB VIII, Art. 31 Abs. 1 BayEUG) betreffen. 2Insbesondere sollen die nachfolgenden Themen behandelt werden:

3.2.1 

Grundfragen der gemeinsamen Verantwortung für die Erziehung und Bildung junger Menschen, insbesondere die Gestaltung der Ganztagsbildung und -betreuung von Schülerinnen und Schülern, aktuelle pädagogische Themen im Zuge gesellschaftlicher Entwicklungen sowie das Anliegen der werteorientierten Erziehung im Sinn des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung;

3.2.2 

Weitergabe von für die Jugendhilfeplanung relevanten Informationen seitens der Schule (z. B. bezüglich der Zahl von Schülerinnen und Schülern, Klassen, Schulstandorten, des Einsatzes zusätzlicher Unterstützungssysteme für junge Menschen an der Schule) an das zuständige Jugendamt;

3.2.3 

gegenseitige Information über aktuelle Entwicklungen und Arbeitsformen einschließlich Angeboten, Leistungen und Diensten;

3.2.4 

Möglichkeiten institutioneller, angebots- und einzelfallbezogener Kooperation zwischen den schulischen Diensten und den Leistungen der Jugendhilfe, die an einer konkreten Schule erbracht werden;

3.2.5 

konkrete Vorfälle an der Schule von grundsätzlicher Bedeutung, die ein Zusammenwirken von Jugendhilfe und Schule erforderlich machen;

3.2.6 

Vorgehen bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung und bei Mobbing.

4. Information zum Einsatz von Schulsozialpädagoginnen und Schulsozialpädagogen und JaS-Standorten

1Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus stellt eine frühzeitige Information der schuljahresbezogenen Planungen zum Einsatz von Schulsozialpädagoginnen und Schulsozialpädagogen an die Jugendämter der Landkreise und kreisfreien Städte sowie an das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales sicher. 2Ebenso informiert das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales das Staatsministerium für Unterricht und Kultus frühzeitig über die JaS-Standorte für das folgende Schuljahr.

5. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. 2Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit und für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 13. August 1996 (KWMBl. I S. 337) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Herbert Püls
Ministerialdirektor
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor