Text gilt ab: 01.01.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2160-A

Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen – JaS

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 25. März 2021, Az. IV4/0113.01-3/404

(BayMBl. Nr. 265)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen – JaS vom 25. März 2021 (BayMBl. Nr. 265)

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO – und den Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften) Zuwendungen für die Jugendsozialarbeit an Schulen – JaS gemäß § 13 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VIII, auf der Grundlage des Bayerischen Kinder- und Jugendprogramms. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.