Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2013

4.   Organisation und Einsatz von Ersthelfergruppen

4.1   Organisationsgrad

Organisierte Erste Hilfe liegt nur vor, wenn der Träger über einen gewissen Organisationsgrad verfügt und nachhaltig, planmäßig und auf Dauer in der Ersten Hilfe tätig wird. Die Übernahme der Alarmierung einer Ersthelfergruppe durch die Integrierte Leitstelle setzt voraus, dass der Einsatz der Ersthelfergruppe für die Integrierte Leitstelle planbar und zuverlässig sein muss, das heißt, dass eine Ersthelfergruppe zu feststehenden Zeiten einsatzbereit und alarmierbar sein muss. Aus planerischer Sicht ist eine 24-stündige Einsatzbereitschaft wünschenswert. Mit dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung kann auch eine kürzere Bereitschaft verbindlich vereinbart werden. Die Hilfeleistung erfolgt möglichst im Zwei-Helfer-System.
Sind in einem Bereich mehrere Ersthelfergruppen tätig, so hat der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung bei der Zustimmung darauf zu achten, dass die Zeiten der Einsatzbereitschaft aufeinander abgestimmt sind. Alternativ besteht die Möglichkeit, dass mehrere Träger von Ersthelfergruppen im Rahmen einer Kooperation gemeinsam eine Ersthelfergruppe aufstellen. Aus Gründen der Stammdatenversorgung für die Integrierte Leitstelle ist die Ersthelfergruppe dann jedoch fest einem Fachdienst (Rettungsdienst oder Feuerwehr) zuzuordnen.

4.2   Standortauswahl

Die Standortwahl durch den Träger der Ersthelfergruppe ist grundsätzlich mit dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung, dessen Zustimmung für die Alarmierung notwendig ist, und der Integrierten Leitstelle abzustimmen. Die unmittelbare Nähe zu einer Rettungswache schließt einen Standort für eine Ersthelfergruppe nicht zwingend aus, weil die dort stationierten Rettungsmittel im Einzelfall auch anderweitig im Einsatz gebunden sein können.

4.3   Tätigkeitsbereich

Der Tätigkeit der Ersthelferinnen/Ersthelfer soll grundsätzlich auf folgende medizinische Hilfeleistungen beschränkt werden:
Beurteilung der Vitalfunktionen,
Behandlung von Vitalfunktionsstörungen,
sonstige Erste-Hilfe-Maßnahmen.
Daneben können im Zusammenhang mit der medizinischen Hilfeleistung stehende organisatorische Maßnahmen (wie z.B. das Absichern der Einsatzstelle, qualifizierte Rückmeldung an die Integrierte Leitstelle, Transport einer Rettungshubschrauberbesatzung zur Einsatzstelle) durchgeführt werden. Eine Alarmierung nur für organisatorische Hilfemaßnahmen erfolgt nicht.

4.4   Alarmierungsplanung

Die Alarmierung einer Ersthelfergruppe ist nur sinnvoll, wenn dadurch ein medizinisch relevanter Zeitvorteil bis zum Eintreffen des gleichzeitig alarmierten öffentlichen Rettungsdienstes erreicht werden kann. Die planerische Festlegung, in welchen Fällen und welchen Regionen des Rettungsdienstbereichs ein medizinisch relevanter Zeitvorteil zu erwarten ist, erfolgt durch den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung im Rahmen der Alarmierungsplanung. Auf dieser Grundlage entscheidet die Integrierte Leitstelle unter Berücksichtigung des Meldebildes und der konkreten Umstände des Einzelfalls über den Einsatz der Ersthelfergruppen. Eine generalisierende Festlegung auf eine bestimmte Minutenfrist ist problematisch. In bestimmten Fällen (z.B. Herzstillstand, Kammerflimmern) kann jede Minute Zeitvorsprung für die Rettung eines Menschenlebens von Bedeutung sein, während in anderen Fällen (keine unmittelbare vitale Gefährdung) auch ein längeres Zuwarten auf den Rettungsdienst ohne die Gefahr medizinischer Nachteile für den Patienten möglich ist.
Medizinisch sinnvoll erscheint eine Verkürzung des therapiefreien Intervalls durch Einsatz von Ersthelfergruppen insbesondere bei Patienten in akut lebensbedrohlichen Situationen. Einen Anhaltspunkt bietet insoweit der bayerische Notarztindikationenkatalog. Der Einsatz von Ersthelfern ist danach vor allem sinnvoll, wenn nach dem Meldebild eine der folgenden Zustandsbeschreibungen für den Notfallpatienten oder eine der folgenden Notfallbeschreibungen zutrifft:
Bewusstlosigkeit,
ausgeprägte oder akute zunehmende Atemnot, Zyanose, Atemstillstand,
Kreislaufstillstand, Verdacht auf Kammerflimmern, Vernichtungsschmerz,
Sturz aus großer Höhe,
Polytrauma,
schwere äußere Blutung.
Soweit sich bei der Notrufabfrage über den Zustand des Patienten kein klares Bild ermitteln lässt, kann ein Einsatz von Ersthelfern auch bei Notfallsituationen, die erfahrungsgemäß eine der vorstehend genannten Störungen der Vitalfunktionen wahrscheinlich machen, sinnvoll sein.
Ersthelfergruppen sollen nicht zu Einsätzen, die voraussichtlich mit einem hohen Gefährdungspotential für die Helfer verbunden sind (z.B. Amoklagen, CBRNE-Gefahren), alarmiert werden.
Insgesamt sollte das Einsatzspektrum der Ersthelferinnen/Ersthelfer nicht überspannt werden, um eine die ehrenamtliche Ausübung überfordernde Belastung bei der erforderlichen Ausbildung zu vermeiden.
Aus Gründen der Stammdatenversorgung für die Integrierte Leitstelle ist die Ersthelfergruppe fest einem Fachdienst (Rettungsdienst oder Feuerwehr) zuzuordnen.

4.5   Alarmierung

Wird ein Ersthelfer eingesetzt, alarmiert die Integrierte Leitstelle grundsätzlich die am schnellsten verfügbare Ersthelfergruppe. Die Alarmierung erfolgt ausschließlich durch die Integrierte Leitstelle nach Maßgabe der Alarmierungsplanung anhand des Meldebilds. Die Ersthelfergruppen unterliegen im Einsatz den Weisungen der Integrierten Leitstelle. Die Zustimmung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung zur Alarmierung einer Ersthelfergruppe bedeutet nicht, dass diese einen Anspruch darauf hat, alarmiert zu werden.

4.6   Alarmierungswege, BOS-Funk-Nutzung

Ersthelfergruppen werden ausschließlich und unmittelbar von der zuständigen Integrierten Leitstelle alarmiert. Ersthelfergruppen als solche gehören nicht zu den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS). Deshalb alarmiert die Integrierte Leitstelle sie grundsätzlich über öffentliche Netze (z.B. über Mobilfunk). Etwas anderes gilt, wenn der Träger der Ersthelfergruppe ein Berechtigter im Sinn der BOS-Funkrichtlinie ist. In diesen Fällen erfolgt die Alarmierung der Ersthelfergruppe vorrangig über BOS-Meldeempfänger. Soweit der Träger der Ersthelfergruppe zusätzlich über eine Frequenzzuteilung für den analogen BOS-Funk durch die Bundesnetzagentur verfügt, dürfen auch die im Rahmen der Ersthelfertätigkeit eingesetzten Fahrzeuge des Trägers mit BOS-Funkgeräten ausgerüstet werden. Die Nutzung des digitalen BOS-Funks bleibt zukünftigen Regelungen vorbehalten.