Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2013

1. Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit von Ersthelfergruppen

Das Bayerische Rettungsdienstgesetz enthält in Art. 2 Abs. 151 folgende Definition: „Organisierte Erste Hilfe ist die nachhaltig, planmäßig und auf Dauer von einer Organisation geleistete Erste Hilfe am Notfallort bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes. Sie ist weder Bestandteil des öffentlichen Rettungsdienstes noch dessen Ersatz, sondern dient lediglich der Unterstützung. Organisierte Erste Hilfe unterliegt nicht dem Sicherstellungsauftrag der Aufgabenträger des Rettungsdienstes.“
Von Bedeutung für die Tätigkeit von Ersthelfergruppen sind auch die Aufgabenregelungen über die Aufgaben der Integrierten Leitstellen. Diese können nach Art. 2 Abs. 6 ILSG mit Zustimmung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung die Alarmierung von örtlichen Einrichtungen organisierter Erster Hilfe übernehmen, soweit ihre originären Aufgaben nicht beeinträchtigt werden.
Für die Tätigkeit und die Organisationsform gibt es in Bayern keine speziellen gesetzlichen Regelungen. Insoweit sind die allgemeinen Rechtsvorschriften zu beachten. Insbesondere besteht keine Verpflichtung zur Installation von Ersthelfergruppen.

1.1 Organisationsrecht

Soweit sich Menschen zur organisierten Ersten Hilfe zusammenschließen, sind unterschiedliche Organisationsformen denkbar. Deshalb gibt es unterschiedliche rechtliche Grundlagen für das gemeinsame Tätigwerden. Am häufigsten anzutreffen ist die organisierte Erste Hilfe in der Trägerschaft einer Hilfsorganisation oder einer Feuerwehr.

1.1.1 Satzungsrecht der Hilfsorganisationen

Rechtliche Grundlage für die Tätigkeit von Ersthelfergruppen in der Trägerschaft von Hilfsorganisationen sind die jeweiligen Satzungen. Erste Hilfe gehört regelmäßig zu den satzungsmäßigen Aufgaben der Hilfsorganisationen.

1.1.2 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG)

Rechtliche Grundlage für die Tätigkeit von Ersthelfergruppen der Feuerwehren ist Art. 4 Abs. 3 BayFwG. Feuerwehren dürfen gemäß Art. 4 Abs. 3 BayFwG zusätzlich zu ihren Pflichtaufgaben auch andere Aufgaben durchführen, wenn ihre Einsatzbereitschaft dadurch nicht beeinträchtigt wird. Voraussetzung für die Übernahme dieser freiwilligen Aufgaben, zu denen auch die Tätigkeit von Ersthelfergruppen gehört, ist es, dass die Gemeinde, die Träger der Feuerwehr ist, eingewilligt hat.
Für die Tätigkeit in Ersthelfergruppen haben Feuerwehrdienstleistende keinen Anspruch auf Freistellung nach Art. 9 Abs. 1 BayFwG, da es sich nicht um eine Pflichtaufgabe der Feuerwehr handelt.

1 [Amtl. Anm.:] seit 01.04.2013: Art. 2 Abs. 16