Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2016
Gesamtvorschrift gilt bis: 28.02.2026

3. Zuständigkeiten

Für die Planung von Evakuierungen sind die Kreisverwaltungsbehörden als untere Katastrophenschutzbehörde zuständig. Ist damit zu rechnen, dass die Bewohner eines Gebiets in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Katastrophenschutzbehörde verlegt werden müssen, gilt Folgendes:
Den für das gefährdete Gebiet zuständigen Katastrophenschutzbehörden obliegen die Planungen für die Verlegung der Bewohner dieses Gebiets. Ihre Zuständigkeit endet mit der Ankunft der evakuierten Personen am Aufnahmeort oder einer zwischengeschalteten Verteilstelle.
Für den Fall, dass die Evakuierung über Verteilstellen erfolgen soll (in der Regel nur bei der Evakuierung eines erweiterten Gebiets), ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Verteilstelle befindet, für den Betrieb der Verteilstelle und ggf. für weitere Verkehrslenkungsmaßnahmen auf eigenem Gebiet zuständig.
Der für die Aufnahme der Evakuierten zuständigen Katastrophenschutzbehörde obliegen die Aufnahmeplanungen. Die Zuständigkeit der aufnehmenden Katastrophenschutzbehörde beginnt im Fall der Evakuierung über Verteilstellen bereits mit der Planung für die Abholung von Evakuierten ohne Transportmittel am Ort der Verteilstelle bzw. mit den Planungen für die Lenkung des Evakuierungsverkehrs auf eigenem Gebiet.
Katastrophenschutzbehörden, deren Zuständigkeitsgebiet vom Evakuierungsverkehr lediglich berührt wird, haben – soweit notwendig – Planungen für die Aufrechterhaltung eines fließenden Verkehrsstroms auf den Evakuierungswegen zu erstellen, z.B. Information von Abschleppunternehmen und Tankstellen, ggf. Versorgung von Personen im Stau.
Die Planungen sind aufeinander abzustimmen und in einem einheitlichen Evakuierungsplan zusammenzufassen. Gleiches gilt, wenn für die Verlegung und die Aufnahme mehrere Katastrophenschutzbehörden zuständig sind. Die Koordinierung obliegt der zuständigen Regierung; erstreckt sich die Evakuierung über mehrere Regierungsbezirke, obliegt die Koordinierung dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (StMI) oder einer vom StMI bestimmten Regierung. Im Rahmen der Koordinierungsfunktion ist insbesondere der überregionale Transportmitteleinsatz abzustimmen sowie der Übergang von der Verlegungs- zur Aufnahmeplanung.
Erfolgt die Evakuierung ganz oder teilweise auf dem Verkehrspfad Straße, hat entsprechend der Zuständigkeit für die Koordinierung der Planungen die zuständige Regierung oder das StMI in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Polizeipräsidium/den zuständigen Polizeipräsidien und ggf. unter Einbeziehung der Autobahndirektionen und Staatlichen Bauämter mit Straßenbauaufgaben einen Verkehrslenkungsplan zu erstellen.