Text gilt ab: 01.03.2016
Gesamtvorschrift gilt bis: 28.02.2026
6.
Die von besonderen Evakuierungsplanungen betroffene Bevölkerung ist in geeigneter Weise und in regelmäßigen Abständen über die Grundzüge der Planung der Katastrophenschutzbehörde zu informieren. Einrichtungen, die in besonderem Maße von der Evakuierungsplanung betroffen sind, sind regelmäßig gesondert über die sie betreffenden Planungen zu informieren.