Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2016
Gesamtvorschrift gilt bis: 28.02.2026

5. Allgemeine Aufnahmeplanung

Für die Aufnahme von Evakuierten ist eine Konzeption zu erstellen, die die allgemeine Katastrophenschutzplanung ergänzt.

5.1 Fallkonstellationen

Bei der allgemeinen Aufnahmeplanung sind grundsätzlich folgende Fallkonstellationen zu unterscheiden.

5.1.1 Örtliche/Überörtliche Unterbringung (Stufe 1)

Grundsätzlich ist jede Katastrophenschutzbehörde dafür zuständig, Betroffene einer Evakuierung möglichst im eigenen Zuständigkeitsbereich unterzubringen und hierfür entsprechende Aufnahmeplanungen zu erstellen.

5.1.2 Regionale Unterbringung (Stufe 2)

Bei größeren Evakuierungsmaßnahmen kann es erforderlich werden, Betroffene einer Evakuierung im Zuständigkeitsbereich anderer Kreisverwaltungsbehörden unterzubringen. Die Koordinierung der überregionalen Aufnahme obliegt der zuständigen Regierung und kann ggf. über eine oder mehrere Verteilstellen erfolgen.

5.1.3 Landesweite Unterbringung (Stufe 3)

Sollten auch die Aufnahmemöglichkeiten im Regierungsbezirk nicht ausreichen, kann im Wege der Katastrophenhilfe eine Verteilung der Evakuierten auf Teile von Bayern oder auf ganz Bayern erfolgen. Die Verteilung der Evakuierten soll in diesem Fall über eine oder mehrere Verteilstellen erfolgen. Die überregionale Aufnahme wird in diesem Fall nach einem vom StMI festzulegenden Verfahren koordiniert. Das Nähere regelt ein IMS.

5.1.4 Bundesweite Unterbringung (Stufe 4)

Sollten aufgrund der Ausmaße des Ereignisses auch die in Bayern vorhandenen Aufnahmemöglichkeiten nicht ausreichen, können Betroffene einer Evakuierung im Wege der Katastrophenhilfe zum Teil in anderen Bundesländern untergebracht werden (siehe Anlage 4 der RE Evakuierungsplanung).

5.1.5 Aufnahme von Evakuierten aus anderen Bundesländern bzw. aus dem grenznahen Ausland

Sollten andere Bundesländer oder benachbarte Staaten das StMI entsprechend der Anlage 4 der RE Evakuierungsplanung um die Unterstützung bei der Aufnahme von Betroffenen einer Evakuierung ersuchen, erfolgt die Entgegennahme der Evakuierten (und somit auch der Zuständigkeitsübergang) an den hierzu im bayerischen Grenzgebiet eingerichteten Verteilstellen. Von diesen Verteilstellen werden die Evakuierten auf die Kreisverwaltungsbehörden in Bayern weiterverteilt.

5.2 Grundplanung für die Aufnahme von Evakuierten

5.2.1 Aufnahmekapazität

Jede Kreisverwaltungsbehörde hat als Teil der allgemeinen Katastrophenschutzplanung sicherzustellen, dass sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf etwaige ad hoc auftretende Evakuierungen (z.B. Deichbruch, Gasaustritt) vorbereitet ist. Die Unterstützung anderer Kreisverwaltungsbehörden bei der Aufnahme von Evakuierten soll nur in außergewöhnlichen Fällen notwendig werden.
Hierfür haben die Kreisverwaltungen mindestens eine Konzeption für den nachfolgend festgelegten Personenumfang (Grundverfügbarkeit) zu erstellen:
Kreisverwaltungsbehörden mit weniger als 50 000 Einwohnern2
für 1 000 Personen
Kreisverwaltungsbehörden mit mehr als 50 000 Einwohnern
für 1 400 Personen

5.2.2 Einsatz im Rahmen der Katastrophenhilfe

Die Konzeption soll zugleich so ausgestaltet werden, dass sie zur Aufnahme von evakuierten Personen aus anderen Kreisverwaltungsbehörden, Regierungsbezirken bzw. anderen Ländern oder Staaten (Nrn. 5.1.2, 5.1.3, 5.1.5) im Wege der Katastrophenhilfe nach Art. 7 Abs. 4 und 5 BayKSG, ggf. in Verbindung mit Art. 9 BayKSG, dienen kann.
Für die Aufnahme und Unterbringung von Personen im Wege der Katastrophenhilfe ist bei der Erstellung der Sonderplanung für die Stufen 2 (Nr. 5.1.2) und 3 (Nr. 5.1.3) und für die länder- bzw. staatenübergreifende Unterbringung (Nrn. 5.1.4, 5.1.5) davon auszugehen, dass 25 % der Aufzunehmenden mit einem von der aufnehmenden Kreisverwaltungsbehörde zu organisierenden Transportmittel an der Verteilstelle abzuholen sind.
Für Personen, die mit einem eigenen Transportmittel oder als Mitfahrer in einem selbst organisierten Transportmittel das Gebiet der aufnehmenden Kreisverwaltungsbehörde aufsuchen, ist in der Konzeption jeweils eine zentrale Anlaufstelle vorzusehen, die diese Personen ansteuern sollen und deren Adresse ihnen ggf. von einer eingerichteten Verteilstelle mitgeteilt wird. An der Anlaufstelle soll den Evakuierten eine konkrete Unterbringungsmöglichkeit zugewiesen werden.
Das Nähere zum Verfahren zur Aufnahme von Evakuierten im Wege der Katastrophenhilfe wird per IMS geregelt.

5.2.3 Ausgestaltung der Unterbringungsmöglichkeiten

Die Grundverfügbarkeit soll primär durch geeignete Sport- und Versammlungshallen sowie Schulen abgedeckt werden. Zusätzlich können hierbei aber auch bereits vorhandene Unterbringungsmöglichkeiten in Beherbergungsbetrieben wie z.B. Hotels, Ferienunterkünfte, Jugendherbergen usw. mit berücksichtigt werden.
Die Unterbringungsmöglichkeiten der Grundverfügbarkeit sollten innerhalb von 24 Stunden zur Verfügung stehen und dafür geeignet sein, die aufgenommenen Personen mindestens 48 Stunden unterzubringen.
Es empfiehlt sich, in die Grundverfügbarkeit auch Unterbringungsmöglichkeiten einzubeziehen, die in wesentlich kürzerer Zeit verfügbar oder für eine längerfristige Unterbringung (Kategorien zwei bis sieben Tage, mehr als sieben Tage) geeignet wären.
Ergänzend können zur Ausgestaltung der Unterbringungsmöglichkeiten die Hinweise in Anlage 3 der RE Evakuierungsplanung herangezogen werden.

2 [Amtl. Anm.:] Für die Feststellung der Einwohnerzahl ist die Fortschreibung des Bevölkerungsstands durch das Landesamt für Statistik maßgeblich.