Inhalt

VollzBekBayFwG
Text gilt ab: 01.10.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.10.2030

15.   Zu Art. 15 Werkfeuerwehr

15.1   Personal und Stärke der Werkfeuerwehren

1Hauptberufliche Einsatzkräfte der Werkfeuerwehren sollen
eine Qualifikation entsprechend der Anforderung an Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 im Bereich der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (auf die Ausbildung zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin nach der Bayerischen Rettungssanitäterverordnung kann hierbei verzichtet werden),
eine Ausbildung zur Brandschutzfachkraft IHK oder
eine Ausbildung zum Werkfeuerwehrmann/zur Werkfeuerwehrfrau nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
haben. 2Nebenberufliche Einsatzkräfte der Werkfeuerwehren sollen mindestens über eine abgeschlossene modulare Truppausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen. 3Die Ausbildung gilt als abgeschlossen, wenn die Qualifikation „Truppführer“ erlangt wurde. 4Weiter gehende Ausbildungen müssen funktionsbedingt nach den Ausbildungsgrundsätzen der Freiwilligen Feuerwehr erfolgen. 5Nicht hauptamtliche Leiter von Werkfeuerwehren und deren Stellvertreter müssen mindestens den Ausbildungsanforderungen an Zugführer Freiwilliger Feuerwehren genügen.

15.2   Einsatz der Werkfeuerwehr

15.2.1  

1Die Hilfsfrist ist risikobedingt im Einzelfall festzulegen. 2Dabei ist auch festzulegen, welche Funktionsträger innerhalb dieser Hilfsfrist am Schadensort eintreffen müssen. 3Die Hilfsfrist sollte bei Werkfeuerwehren mit hauptberuflichen Einsatzkräften in Staffelstärke (1/5) deutlich unter der Hilfsfrist von zehn Minuten der gemeindlichen Feuerwehren liegen. 4Ein Wert von fünf Minuten kann dabei eine Richtgröße darstellen. 5Innerhalb von insgesamt zehn Minuten ist diese hauptberufliche Staffel um drei nebenberufliche Einsatzkräfte aufzustocken. 6Die rein nebenberuflichen Werkfeuerwehren sollten die Gruppenstärke (1/8) nach zehn Minuten sicherstellen. 7Daraus ergibt sich eine Mindestfunktionsstärke einer Werkfeuerwehr von mindestens neun Einsatzkräften. 8Die tatsächliche Stärke der Werkfeuerwehr kann durch ein besonderes Gefährdungspotential und betriebliche Sonderaufgaben deutlich über der Mindeststärke liegen, um die im Einzelfall notwendigen zusätzlichen Funktionen zu erfüllen (Funktionsstärke). 9Ebenso sind bei der Bemessung der erforderlichen Stärke die Leistungsfähigkeit der zuständigen gemeindlichen Feuerwehr zu beachten sowie die Bevölkerungsdichte und das Vorhandensein besonders schützenswerter Objekte in der Umgebung des Betriebs mit Werkfeuerwehr. 10In Betrieben, die nach Industriebaurichtlinie oder anderen Rechtsgrundlagen errichtet oder betrieben werden, sind die dort festgelegten strengeren Hilfsfristen zu beachten. 11Die erforderlichen Einsatzkräfte müssen im Betrieb oder der Einrichtung unmittelbar alarmierbar sein und ihren Arbeitsplatz ohne Weiteres verlassen können.

15.2.2  

1Das Tätigwerden der Werkfeuerwehren außerhalb des Betriebsgeländes kann nur Unterstützungscharakter haben, insbesondere ist hier die Unterstützung der gemeindlichen Feuerwehren mit Spezialgerät zu nennen. 2Die personelle Nachbesetzung der Werkfeuerwehr ist für diese Fälle im Voraus zu regeln. 3Werkfeuerwehren, die über eigene Einsatzzentralen verfügen, die ständig mit zwei Personen besetzt sind, von denen eine mindestens die Qualifikation eines Gruppenführers der Freiwilligen Feuerwehr aufweist, können die Alarmverfolgung beim Auslösen einer notwendigen Brandmeldeanlage im Betriebsbereich eigenständig durchführen. 4Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Mindestbesetzung der Einsatzzentralen zulassen. 5Das in der Einsatzzentrale vorgehaltene Personal kann nicht auf die erforderliche Funktionsstärke der Werkfeuerwehr angerechnet werden.

15.3   Bescheid über die Anerkennung oder Anordnung einer Werkfeuerwehr

1Der Bescheid soll – im Hinblick auf seine inhaltliche Bestimmtheit – insbesondere Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:
allgemeine Angaben über den Betrieb wie Firmenname, Anschrift, Betriebsausdehnung, Beschäftigtenzahl, Produktionsart und betriebliche Risiken,
Rechtsgrundlagen,
Organisation der Werkfeuerwehr wie zum Beispiel
Festlegung der Funktionsstärke der Werkfeuerwehr sowie der Einsatzleitung rund um die Uhr für jeden Tag im Jahr,
Festlegung der Hilfsfrist,
Nachalarmierungszeiten unter Angabe der Anzahl von dienstfreien Kräften,
Besetzung mit haupt- und/oder nebenberuflichen Kräften,
Ausbildungsanforderungen an den Leiter, seinen Stellvertreter und die anderen Angehörigen der Werkfeuerwehr,
Ausstattung der Werkfeuerwehr.
2Vor der Aufhebung eines Anerkennungs- oder Anordnungsbescheides einer Werkfeuerwehr soll auch die Behörde informiert werden, die federführend für die Genehmigung der Errichtung oder des Betriebs der Einrichtung war. 3Verbesserungen im gemeindlichen Brandschutz, die ursächlich für die Aufhebung waren, sind von der Gemeinde zu dokumentieren.

15.4   Überprüfung der Werkfeuerwehr

1Die nach Art. 15 Abs. 2 BayFwG zuständigen Behörden sollen die Werkfeuerwehren spätestens alle fünf Jahre überprüfen. 2Der Kreisbrandrätin oder dem Kreisbrandrat – in kreisfreien Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr der Stadtbrandrätin oder dem Stadtbrandrat – und der für die Genehmigung der Errichtung oder des Betriebs zuständigen Behörde ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. 3Die Überprüfung kann auch durch eine unangekündigte Alarmierung erfolgen; die generelle Vorgehensweise ist jedoch im Vorfeld mit den Beteiligten abzustimmen.