VollzBekBayFwG
Text gilt ab: 01.10.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.10.2030
12.
12.1
1Die Befugnisse der Feuerwehrkommandanten nach dem BayFwG und den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften bestehen auch gegenüber hauptberuflichen Kräften und Angehörigen Ständiger Wachen. 2Die dienstrechtlichen Befugnisse der Gemeinden bleiben unberührt.
12.2
1
Art. 12 Abs. 2 Satz 2 BayFwG regelt die absolute Mindeststärke der Ständigen Wachen; die Regelung schließt aber nicht aus, dass in der konkreten Gemeinde eine Ständige Wache mit einer größeren Stärke erforderlich ist. 2Die tatsächlich erforderliche Stärke einer ständigen Wache richtet sich stets nach dem örtlichen Gefahrenpotential und der gemeindlichen Feuerwehrbedarfsplanung.
12.3
1Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr und unterhalb der Schwelle zu Ständigen Wachen können zur besseren Überwachung der feuerwehrtechnischen Einrichtungen und zur Verstärkung des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung hauptberufliche Kräfte beschäftigen. 2Diese sollen in der Regel nach den Grundsätzen der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) eingestellt und ausgebildet werden. 3Sie sollen vorzugsweise als Beamte im Bereich der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, beschäftigt werden.