Inhalt
11.
Zu Art. 11 Entschädigung des Feuerwehrkommandanten und anderer Feuerwehrdienstleistender
Der in § 11 Abs. 5 AVBayFwG für die Entschädigungen gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 1 BayFwG festgelegte Satz gilt nur für ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende.