VollzBekBayFwG
Text gilt ab: 01.10.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.10.2030

9.   Zu Art. 9 Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüche von Feuerwehrdienstleistenden

9.1   Befreiung von der Pflicht zur Arbeitsleistung

1Die Teilnahme an Einsätzen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayFwG kann – soweit erforderlich – auch die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft von Fahrzeugen und Geräten umfassen. 2Für die Ermittlung des angemessenen Zeitraums nach Einsätzen, in dem keine Pflicht zur Arbeitsleistung besteht (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayFwG), ist zwischen Tages- und Nachteinsätzen zu unterscheiden. 3Ob der Feuerwehrdienstleistende nach Tageseinsätzen eine Ruhezeit benötigt, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. 4Nach Nachteinsätzen (zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr) soll die Ruhezeit der Zeit der geopferten Nachtruhe entsprechen (zum Beispiel endet bei einem Einsatz bis 23.00 Uhr die Ruhezeit um 7.00 Uhr). 5Ausgehend vom Benachteiligungsverbot des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayFwG ist Arbeitnehmern mit Gleitzeitregelung ein während der arbeitsvertraglichen Rahmenarbeitszeit geleisteter Feuerwehrdienst soweit als Arbeitszeit anzurechnen, wie sie in dieser Zeit ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst voraussichtlich ihre Arbeitsleistung erbracht hätten. 6Zur Vereinfachung des Verfahrens wird im Regelfall eine typisierende Betrachtung in Form einer Anrechnung bis zur Höhe der vorgeschriebenen Soll-Arbeitszeit zweckdienlich sein, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für eine andere Dauer der entfallenen Arbeitszeit vorliegen. 7Eine generelle Beschränkung der Anrechnung auf die deutlich kürzeren Kernzeiten ist mit dem Benachteiligungsverbot nicht in Einklang zu bringen.

9.2   Erstattung des Verdienstausfalls

1Verdienstausfall beruflich selbstständiger Feuerwehrleute gemäß Art. 9 Abs. 3 BayFwG, § 10 AVBayFwG wird nur auf Antrag erstattet. 2Der Antrag ist über die Feuerwehrkommandanten an die Gemeinde zu richten. 3Die Feuerwehrkommandanten überprüfen die Angaben der Antragsteller über die Teilnahme am Feuerwehrdienst. 4Dem Antrag sind die zur Glaubhaftmachung erforderlichen Unterlagen beizufügen. 5Als Grundlage für die Berechnung des Verdienstausfalls genügt in der Regel der neueste Nachweis über die Einkünfte eines Kalenderjahres. 6Kann der Nachweis nur für einen Teil eines Kalenderjahres erbracht werden, ist für die Berechnung von den daraus folgenden mutmaßlichen Jahreseinkünften auszugehen. 7Ersatzleistungen für Verdienstausfall gehören steuerrechtlich zu den Einkünften, deren zeitweisen Ausfall sie ersetzen sollen (§ 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes – EStG).

9.3   Reisekosten

Es wird empfohlen, bei der Erstattung von Reisekosten (vergleiche Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 BayFwG) § 11 Abs. 7 und § 13 Abs. 4 AVBayFwG entsprechend anzuwenden.

9.4   Verpflegung

Für die Verpflegung der Angehörigen von Feuerwehren, die überörtliche Hilfe leisten (Art. 17 Abs. 1 BayFwG), hat unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 BayFwG die für die Einsatzstelle zuständige Gemeinde aufzukommen.

9.5   Unfall- und Haftpflichtversicherung

1 Art. 9 Abs. 5 Nr. 2 BayFwG betrifft nur Sachschäden, die den Feuerwehrdienstleistenden entstehen. 2Der Unfallversicherungsschutz der Feuerwehrdienstleistenden ist durch die Kommunale Unfallversicherung Bayern gewährleistet. 3Die Gemeinden können zudem als Ergänzung zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung Unfall-Zusatzversicherungen abschließen. 4Schädigen Feuerwehrdienstleistende in Ausübung ihres Amtes bei der Feuerwehr Dritte, haftet hierfür die Gemeinde nach den Grundsätzen der Amtshaftung (Art. 34 Abs. 1 GG, § 839 Abs. 1 BGB). 5Dies gilt nicht für Schädigungen nur bei Gelegenheit der Amtsausübung. 6Fällt Feuerwehrdienstleistenden hierbei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last, kann die Gemeinde sie in Regress nehmen. 7Die Gemeinden selbst können sich durch eine kommunale Haftpflichtversicherung gegen Schadensersatzansprüche absichern; der Umfang der Absicherung richtet sich nach dem Versicherungsvertrag. 8Dabei sind in der Regel auch die Haftungsrisiken der Feuerwehrdienstleistenden bei grob fahrlässigen Schädigungen im Rahmen der Erfüllung von Pflichtaufgaben der Feuerwehren abgesichert.

9.6   Hauptamtliche Kräfte

Art. 9 Abs. 5 BayFwG gilt nicht für die hauptamtliche Tätigkeit von Feuerwehrdienstleistenden (vergleiche für Beamte die besonderen dienstrechtlichen Vorschriften, insbesondere zum Beispiel das Reisekostenrecht sowie Art. 45 Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) in Verbindung mit Art. 98 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) und Abschnitt 13 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR)).

9.7   Sterbegeldversicherung

Den Gemeinden wird empfohlen, zur weiteren Absicherung der nicht hauptberuflich tätigen Angehörigen von Freiwilligen und Pflichtfeuerwehren Sterbegeldversicherungen abzuschließen.