Inhalt

VollzBekBayFwG
Text gilt ab: 01.10.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.10.2030

7.   Zu Art. 7 Kinder- und Jugendfeuerwehr

1Die Jugendarbeit, die letztlich der Nachwuchsgewinnung und damit dem Fortbestand der Freiwilligen Feuerwehren dient, ist besonders zu unterstützen. 2Deshalb sieht Art. 7 BayFwG die Bildung von Kindergruppen und die Möglichkeit des Anwärterdiensts bei den Freiwilligen Feuerwehren vor. 3In welchem Umfang und ab welchem Alter Kinder und Jugendliche in eine Feuerwehr aufgenommen werden, wird nach den örtlichen Gegebenheiten (Zahl der Feuerwehrdienstleistenden, vorhandene Betreuer, geeignete Räumlichkeiten) unter Berücksichtigung der gesetzlichen Altersgrenze entschieden. 4Es wird empfohlen, die von Feuerwehranwärtern gebildeten Jugendgruppen nach einer Jugendordnung zu organisieren. 5Die Jugendfeuerwehr Bayern im Landesfeuerwehrverband Bayern e. V. stellt hierfür auf ihrer Internetseite ein Muster zur Verfügung. 6Kinder in Kindergruppen der Feuerwehr müssen in geeigneter, ihrem körperlichen und geistigen Entwicklungsstand entsprechender Form betreut und beaufsichtigt werden. 7Die Betreuer müssen über die hierfür erforderliche persönliche und fachliche Eignung verfügen. 8Der Übergang von der Kinderabteilung in die Feuerwehranwartschaft in der Jugendgruppe vollzieht sich nicht automatisch bei Vollendung des zwölften Lebensjahres kraft Gesetzes. 9Es ist ein ausdrücklicher Antrag auf Aufnahme in die Jugendfeuerwehr mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. 10Daneben können potentielle Nachwuchskräfte für die Feuerwehren auch über Kinder- und Jugendgruppen und Aktivitäten des Feuerwehrvereins gewonnen werden. 11Anders als Feuerwehranwärter und Mitglieder in Kindergruppen der gemeindlichen Einrichtung Freiwillige Feuerwehr stehen Mitglieder von Kinder- und Jugendgruppen des Feuerwehrvereins nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. 12Der Feuerwehrverein kann jedoch für sie eine private Unfall-Zusatzversicherung bei einem Versicherungsunternehmen abschließen.