Inhalt

VollzBekBayFwG
Text gilt ab: 01.10.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.10.2030

6.   Zu Art. 6 Feuerwehrdienst

6.1   Doppelmitgliedschaft

6.1.1  

1Für Feuerwehrdienstleistende, die Mitglied verschiedener Feuerwehren sind, ist bei jeder Feuerwehr durch die jeweilige Gemeinde die erforderliche Schutzkleidung vorzuhalten. 2Bei der Frage, welche Gemeinde für die Ausbildung von Feuerwehrdienstleistenden und deren Finanzierung verantwortlich ist, ist zunächst auf die zeitliche Verfügbarkeit der Feuerwehrdienstleistenden und den damit verbundenen Nutzen für die Feuerwehr abzustellen. 3Dies wird in der Regel zu dem Ergebnis führen, dass Stammfeuerwehr der Feuerwehrdienstleistenden die Feuerwehr ihrer Wohnsitzgemeinde ist; diese hat grundsätzlich für die Ausbildung der Feuerwehrdienstleistenden zu sorgen. 4Bei Lehrgängen, die Feuerwehrdienstleistende für die Übernahme einer ganz speziellen Funktion bei nur einer der Feuerwehren vorbereiten sollen, trägt die Kosten in der Regel diejenige Gemeinde, in deren Feuerwehr die spezielle Funktion übernommen werden soll. 5In jedem Fall bedarf es einer vorherigen Abstimmung beider Gemeinden. 6Für statistische Zwecke sollen Feuerwehrdienstleistende bei der Feuerwehr der Wohnsitzgemeinde erfasst werden. 7Feuerwehrdienstleistende, die aktiv in einer weiteren Feuerwehr Feuerwehrdienst leisten, sollen bei dieser Feuerwehr ausschließlich als Doppelmitglied erfasst werden.

6.1.2  

1Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren sollen nicht bereits Mitglied beim Technischen Hilfswerk oder einer gemäß Art. 7 Abs. 3 Nr. 5 BayKSG zur Katastrophenhilfe verpflichteten Organisation sein (§ 9 Satz 3 AVBayFwG). 2Dies gilt in besonderem Maße bei Führungsdienstgraden.

6.1.3  

1Doppelmitgliedschaften sind nicht möglich, soweit sie zu Pflichtenkollisionen führen. 2Zu erwartende Pflichtenkollisionen können in geeigneten Fällen durch schriftliche Vereinbarung zwischen den beiden Feuerwehren ausgeschlossen werden. 3Doppelmitglieder können in höchstens einer Feuerwehr das Amt des Kommandanten oder des stellvertretenden Kommandanten übernehmen. 4In der Regel wird dies die Feuerwehr am Wohnsitz des Doppelmitglieds sein (vergleiche § 9 Satz 4 AVBayFwG).

6.2   Feuerwehrdiensttauglichkeit

1Feuerwehrdienstleistende dürfen nur für Tätigkeiten eingesetzt werden, für die sie körperlich und geistig tauglich sind. 2Der Kommandant hat sich Vorliegen und Umfang der Tauglichkeit in der Regel ärztlich bestätigen zu lassen, wenn hieran aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel bestehen. 3Entsprechendes gilt, wenn jemand weiter Feuerwehrdienst leisten will, obwohl ihn der Kommandant wegen Zweifeln an seiner körperlichen oder geistigen Tauglichkeit vom Feuerwehrdienst ganz oder teilweise entbunden hat.

6.3   Bereitschaftsdienst

Ein Bereitschaftsdienst gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG kann nicht nur bei besonderen Gefahren, sondern auch dann notwendig sein, wenn sonst die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr nicht gewährleistet wäre.

6.4   Fachberater Feuerwehr; Feuerwehrarzt

1Den Freiwilligen Feuerwehren wird empfohlen, sich um die Mitarbeit fachlich besonders qualifizierter Personen (zum Beispiel Ingenieure, Chemiker, Statiker, Ärzte, psychosoziale Fachkräfte, Lehrer) besonders zu bemühen. 2Solche Feuerwehrdienstleistenden können insbesondere die Funktionsbezeichnung „Technische Fachberaterin Feuerwehr/Technischer Fachberater Feuerwehr“, „Fachberaterin ABC/Fachberater ABC“, „Feuerwehrärztin/Feuerwehrarzt“ oder „Fachberaterin PSNV-E/Fachberater PSNV-E“ führen. 3Sie haben vor allem die Aufgabe, die Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr im Einsatz fachlich zu beraten und sie bei der Ausbildung zu unterstützen.

6.5   Ausbildung an den Landesfeuerwehrschulen

6.5.1  

Zu den Lehrgängen an den Landesfeuerwehrschulen kann nur zugelassen werden, wer mindestens 18 Jahre alt ist.

6.5.2  

1Die Zulassung zu Lehrgängen für Führungskräfte setzt grundsätzlich folgenden Ausbildungsstand voraus:
Lehrgang für Gruppenführerinnen und Gruppenführer
abgeschlossene modulare Truppausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung
Lehrgang für Zugführerinnen und Zugführer
abgeschlossene Gruppenführerausbildung
Lehrgang für Verbandsführerinnen und Verbandsführer
abgeschlossene Zugführerausbildung
Lehrgang für Leiterinnen und Leiter einer Feuerwehr
mindestens abgeschlossene Gruppenführerausbildung (je nach Stärke der Feuerwehr).
2Die Zulassungsvoraussetzungen für die übrigen Lehrgänge werden jährlich vom Staatsministerium auf der Internetseite und in dem Lehrgangskatalog der Staatlichen Feuerwehrschule Würzburg mitgeteilt. 3Lehrgangsteilnehmer, die trotz fehlender Zulassungsvoraussetzungen zu einem Lehrgang anreisen, können von der Ausbildung ausgeschlossen werden.

6.5.3  

Die Landesfeuerwehrschulen stellen über den Besuch des Lehrgangs eine Bestätigung oder ein Zeugnis aus.

6.5.4  

1Die Angehörigen von Freiwilligen Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Pflichtfeuerwehren sowie die besonderen Führungsdienstgrade nach Art. 19 BayFwG erhalten während der Teilnahme an Lehrgängen der Landesfeuerwehrschulen unentgeltlich Verpflegung und Unterkunft. 2Die Schulen erstatten den Angehörigen von Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren sowie den besonderen Führungsdienstgraden nach Art. 19 BayFwG darüber hinaus für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, die notwendigen und nachgewiesenen Fahrtkosten bis zu den Kosten der zweiten Klasse einschließlich der Auslagen für Zu- und Abgang mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln. 3Für Strecken, die mit privaten Fahrzeugen zurückgelegt werden, wird den Lehrgangsteilnehmern im Sinne von Satz 2 eine Wegstreckenentschädigung je Kilometer zurückgelegter Wegstrecke gewährt. 4Sind andere Lehrgangsteilnehmer in diesem Sinne von einer Lehrgangsteilnehmerin oder einem Lehrgangsteilnehmer mit Anspruch auf Wegstreckenentschädigung mitgenommen worden, so kann für die mitgenommenen Lehrgangsteilnehmer eine Mitnahmeentschädigung je Kilometer geltend gemacht werden. 5Mitgenommene Lehrgangsteilnehmer selbst haben keinen Anspruch auf Wegstreckenentschädigung. 6Reisen Lehrgangsteilnehmer im Sinne von Satz 2 mit einem Dienstfahrzeug an, wird auf Antrag dem Träger der jeweiligen Dienststelle die Wegstreckenentschädigung erstattet. 7Die Höhe der Wegstreckenentschädigung richtet sich nach Art. 6 Abs. 6 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG), die der Mitnahmeentschädigung nach Art. 6 Abs. 2 BayRKG, jeweils in der gegebenenfalls durch Rechtsverordnung nach Art. 25 Nr. 1 BayRKG an geänderte wirtschaftliche oder steuerliche Verhältnisse angepassten Höhe.

6.6   Leistungsprüfung

1Die Kreis- und Stadtbrandräte beziehungsweise die Leiter der Berufsfeuerwehren veranstalten Leistungsprüfungen zur Kontrolle des Ausbildungsstandes der Feuerwehrleute in den Grundlagen des Feuerwehreinsatzes. 2Nähere Einzelheiten regeln die Richtlinien zur Durchführung der Jugendleistungsprüfung, der Leistungsprüfung „Die Gruppe im Löscheinsatz“ und der Leistungsprüfung „Die Gruppe im Hilfeleistungseinsatz“.

6.7   Entbindung und Ausschluss vom Feuerwehrdienst

1Wer die Eignung zum Feuerwehrdienst (insbesondere körperliche und geistige Befähigung sowie erforderliche Zuverlässigkeit, vergleiche § 9 Satz 1 AVBayFwG) ganz oder teilweise verloren hat, ist in entsprechendem Umfang vom Feuerwehrdienst zu entbinden (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayFwG). 2Die Unzuverlässigkeit kann sich aus verschiedenen dienstlichen oder außerdienstlichen Umständen oder Verfehlungen ergeben. 3Wer seine Dienstpflichten gröblich verletzt, kann vom Kommandanten vom Feuerwehrdienst ausgeschlossen werden (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG). 4Der Ausschluss hat, anders als die Entbindung, Sanktions- und Disziplinierungscharakter. 5Aus Verhältnismäßigkeitsgründen darf der Ausschluss nur erfolgen, wenn dem Feuerwehrdienstleistenden ein so schwerer Verstoß gegen seine Dienstpflichten vorzuwerfen ist, dass andere Maßnahmen nicht erfolgversprechend sind oder sich bereits als erfolglos erwiesen haben. 6Der Kommandant muss seine Ermessenserwägungen unter Angabe der Rechtsgrundlage im Entbindungs- beziehungsweise Ausschlussbescheid darlegen und begründen.