Inhalt

VollzBekBayFwG
Text gilt ab: 01.10.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.10.2030

4.   Zu Art. 4 Arten und Aufgaben der Feuerwehren

4.1   Brandwache

1Zu den Pflichtaufgaben der Feuerwehren im abwehrenden Brandschutz gehört auch eine notwendige Brandwache. 2Eine Brandwache ist notwendig, wenn nach Beendigung der Löscharbeiten die Gefahr eines Wiederaufflammens nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. 3Sie ist Teil des Brandeinsatzes und keine Sicherheitswache im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG.

4.2   Technischer Hilfsdienst

1Die Feuerwehren haben technische Hilfe bei Unglücksfällen oder Notständen zu leisten. 2Unglücksfall ist jedes unvermittelt eintretende Ereignis, das einen nicht nur unbedeutenden Schaden verursacht oder erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen bedeutet. 3Ein Notstand liegt vor, wenn die Allgemeinheit bedroht ist. 4Die gemeindlichen Feuerwehren leisten in diesen Fällen aber nur dann technische Hilfe, wenn am Tätigwerden der Feuerwehr ein öffentliches Interesse besteht (Art. 1 Abs. 1 BayFwG). 5Dies ist nur dann anzunehmen, wenn Selbsthilfe einschließlich gewerblicher Leistungen wegen Gefahr im Verzug oder wegen nur bei der Feuerwehr vorhandener technischer Hilfsmittel oder Fachkenntnisse nicht möglich ist. 6Ein Handeln der Gemeinden und damit auch der Feuerwehren als deren unselbstständige Einrichtungen setzt im Übrigen auch bei freiwilligen Leistungen einen öffentlichen Zweck voraus. 7Tätigkeiten, mit denen eine Gemeinde an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnimmt, um Gewinn zu erzielen, entsprechen keinem öffentlichen Zweck (Art. 87 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung – GO). 8Gemäß Art. 7 des Mittelstandsförderungsgesetzes und gemäß dem Rechtsgedanken des Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GO dürfen die Gemeinden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge grundsätzlich wirtschaftliche Leistungen nur erbringen, wenn ein öffentlicher Zweck dies erfordert und diese Leistungen nicht ebenso gut und wirtschaftlich von privaten Unternehmen erbracht werden können. 9Sie dürfen insoweit nicht in Konkurrenz zu privaten Wirtschaftsunternehmen treten. 10Die Verwaltung eigenen Vermögens bleibt unberührt. 11Deshalb bedarf es einer sorgfältigen Prüfung, insbesondere bevor die gemeindlichen Feuerwehren
beim Abschleppen und der Bergung verunfallter Fahrzeuge,
bei der Beseitigung von Ölspuren,
bei der Insektenbekämpfung,
beim Abräumen schneebedeckter Dächer oder
beim Auspumpen von Kellern
tätig werden, ob ein sonstiger Unglücksfall gegeben ist und ob ein öffentliches Interesse an der technischen Hilfeleistung der Feuerwehr besteht.

4.3   Katastrophenhilfe

Zu den Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehört auch die Katastrophenhilfe (Art. 7 Abs. 3 Nr. 4 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes – BayKSG).

4.4   Amtshilfe der gemeindlichen Feuerwehren

4.4.1  

1Die Gemeinden können mit ihren Feuerwehren als unselbstständigen Einrichtungen nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) zur Amtshilfe verpflichtet sein. 2Der Begriff der Amtshilfe setzt voraus, dass
die Gemeinde mit ihrer Feuerwehr von einer anderen Behörde um Unterstützung bei einer Amtshandlung ersucht wird und
die Hilfeleistung nicht schon zum eigenen Aufgabenbereich der Gemeinde nach dem BayFwG, dem BayKSG oder dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) gehört (vergleiche Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG).
3Die Gemeinde darf mit ihrer Feuerwehr Amtshilfe nur leisten, wenn dadurch die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr nicht beeinträchtigt wird (Art. 4 Abs. 3 BayFwG). 4Sie kann die Hilfeleistung gemäß Art. 5 Abs. 3 BayVwVfG ablehnen, wenn
eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann oder
sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte.
5Die weiteren Voraussetzungen und Folgen der Amtshilfe sind allgemein in den Art. 4 bis 8 BayVwVfG geregelt. 6Bei Amtshilfe gegenüber der Polizei braucht die Gemeinde nicht zu prüfen, ob die Polizei wegen Unaufschiebbarkeit der Maßnahme tatsächlich zuständig ist (vergleiche Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG).

4.4.2  

Hilfeleistungen gemeindlicher Feuerwehren im Rahmen der Amtshilfe sind Einsätze im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BayFwG und damit Feuerwehrdienst, der vom Kommandanten angeordnet werden kann.

4.4.3  

1Leistet die Gemeinde mit ihrer Feuerwehr Amtshilfe, so kann die Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG Ersatz ihrer besonderen Aufwendungen verlangen. 2Das sind insbesondere Wegstreckenentschädigungen für Fahrzeuge, Ersatz verbrauchter Hilfsmittel bei der Entfernung von Schmierschriften oder Ersatz des von der Gemeinde gezahlten Verdienstausfalls für die eingesetzten Feuerwehrleute. 3Die besonderen Aufwendungen können, sofern keine Einzelberechnung möglich ist, nach Anlage 6 ermittelt werden.

4.4.4  

Amtshilfe der Feuerwehr zur Unterstützung der Polizei ist nur zulässig, soweit die Tätigkeit nicht die Ausübung von Befugnissen erfordert, die allein der Polizei zustehen.

4.5   Freiwillige Tätigkeit

4.5.1  

1Neben den Pflichtaufgaben nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayFwG können die gemeindlichen Feuerwehren auch sogenannte freiwillige Tätigkeiten übernehmen. 2Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinden und damit auch die Feuerwehren außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge grundsätzlich wirtschaftliche Leistungen durch die Übernahme freiwilliger Leistungen nur erbringen dürfen, wenn ein öffentlicher Zweck dies erfordert und diese Leistungen nicht ebenso gut und wirtschaftlich von privaten Unternehmen erbracht werden können. 3Sie dürfen insoweit nicht in Konkurrenz zu privaten Wirtschaftsunternehmen treten. 4Die Verwaltung eigenen Vermögens bleibt unberührt.

4.5.2  

1Bei den Freiwilligen Feuerwehren ist zu unterscheiden, ob diese Tätigkeiten allein dem Vereinsleben zuzuordnen sind oder ob die Feuerwehr zumindest auch als gemeindliche Einrichtung tätig wird. 2Im ersten Fall (zum Beispiel Ausrichten von Feuerwehrfesten) gilt ausschließlich Vereinsrecht. 3Im zweiten Fall (zum Beispiel Brandschutzerziehung und -aufklärung) muss die (allgemein oder für den Einzelfall erteilte) Einwilligung der Gemeinde vorliegen (vergleiche Anlage 1 § 2 Abs. 3). 4Eine freiwillige Tätigkeit der Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung ist hierbei schon immer dann gegeben, wenn Geräte der Feuerwehr verwendet werden (zum Beispiel Anbringen von Dekorationen mit Feuerwehrleitern).

4.5.3  

1Für freiwillige Tätigkeiten gilt Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG nicht. 2Zu den freiwilligen Leistungen der Feuerwehren als gemeindliche Einrichtungen gehören insbesondere – jeweils auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten – das Stellen von Wachen nach dem Ende der Brandgefahr oder das Abräumen von Schadensstellen, soweit es nicht zur Abwehr weiterer Gefahren notwendig ist.

4.6   Gliederung der gemeindlichen Feuerwehren

1Die in § 3 Abs. 2 AVBayFwG festgelegte Mindeststärke des Zugs mit dem Zugführer und 16 Feuerwehrleuten entspricht den Verhältnissen bei den Berufsfeuerwehren. 2Nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 (FwDV 3), die den bayerischen Feuerwehren mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 6. August 2008 (AllMBl. S. 439) zur Anwendung empfohlen wurde, besteht der Zug aus dem Zugführer, dem Zugtrupp und aus Gruppen, Staffeln und/oder selbstständigen Trupps. 3Der Zug hat in der Regel eine Mannschaftsstärke von 22. 4Für besondere Aufgaben kann der Zug um einen Trupp, eine Staffel oder eine Gruppe erweitert werden.

4.7   Leistung von Erster Hilfe

1Die Leistung von Erster Hilfe durch die Feuerwehr, auch in Form der organisierten Ersten Hilfe im Sinne von Art. 2 Abs. 17 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) und Art. 2 Abs. 6 des Integrierte Leitstellen-Gesetzes (ILSG) (First Responder), ohne unmittelbaren Zusammenhang zu einem Einsatz im abwehrenden Brandschutz oder in der technischen Hilfeleistung ist grundsätzlich keine Pflichtaufgabe der Feuerwehr, sondern eine freiwillige Aufgabe gemäß Art. 4 Abs. 3 BayFwG. 2Feuerwehren, die nicht als First Responder alarmiert werden, werden zu Einsätzen der Ersten Hilfe als Einsatzmittel im Sinne von § 4 Satz 3 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) nur alarmiert, wenn sie sich zuvor dazu bereit erklärt haben. 3Andere Rechtsgrundlagen und Notstandsregeln bleiben ebenso unberührt wie sonstige mögliche Verpflichtungen zur Hilfeleistung (etwa aufgrund von § 323c StGB).