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Text gilt ab: 01.10.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.10.2030

3.   Zu Art. 3 Aufgaben des Staates

1Zur Unterstützung der Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr oder ohne Ständige Wachen ist bei den Landesfeuerwehrschulen ein Technischer Prüfdienst eingerichtet. 2Der Technische Prüfdienst überprüft im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen Kapazitäten möglichst in regelmäßigen Abständen die Feuerwehrfahrzeuge und -geräte der Freiwilligen und der Pflichtfeuerwehren sowie deren Unterbringung, Wartung und Pflege. 3Die Überprüfung ist für die Gemeinden bis auf Weiteres kostenlos. 4Die Gemeinden sorgen dafür, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. 5Die Kreisverwaltungsbehörden erhalten Abdruck der Prüfungsberichte; die Landratsämter überwachen die Beseitigung der Mängel, die bei Feuerwehren kreisangehöriger Gemeinden festgestellt wurden.