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Text gilt ab: 01.10.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.10.2030
2.
2.1
1Überörtlich erforderlich können insbesondere folgende Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen sein:
- a)
- FahrzeugeEinsatzleitwagen, Rüstwagen, Gerätewagen, insbesondere Einsatzfahrzeuge zur ABC-Gefahrenabwehr (zum Beispiel Gerätewagen Gefahrgut, Einsatzfahrzeuge für Atemschutz, Strahlenschutz, Ölschaden, Messtechnik), Schlauchwagen, überörtlich notwendige größere Lösch- oder Sonderfahrzeuge, Wasserfahrzeuge und Löschboote;
- b)
- GeräteAusrüstung für Einsätze zur ABC-Gefahrenabwehr (unter anderem Chemikalien-, Infektions- und Kontaminationsschutzanzüge, Messtechnik, Strahlenschutz- und andere Sonderausrüstung), Zusatzausstattung zur Ölschadenbekämpfung (unter anderem Ölsperren);
- c)
- EinrichtungenKreiseinsatzzentralen, Atemschutz-Übungsanlagen, Atemschutz-Werkstätten, zentrale Vorratslager für Sonderlöschmittel und Ölbinder, zentrale Schlauchpflege-Werkstätten, Einrichtungen für überörtlich erforderliche Aufgaben der Taktisch-Technischen Betriebsstelle, soweit diese nicht dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung obliegen.
2Die Landkreise haben insoweit unter anderem auch Sorge dafür zu tragen, dass für den Einsatz überörtlich erforderlicher Fahrzeuge ausreichend Personal mit der erforderlichen Aus- und Fortbildung zur Verfügung steht. 3Den Landkreisen wird empfohlen, für die überörtlich erforderlichen Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen eine Bedarfsplanung zu erstellen.
2.2
1Die Landkreise können die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Pflichtaufgabe, Feuerwehrdienstleistende aus- und fortzubilden, unterstützen, indem sie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Leistungsprüfungen durchführen, unterstützen oder koordinieren. 2Es wird empfohlen, dass Landkreise und beteiligte Gemeinden Regelungen insbesondere zu Zuständigkeit, Finanzierung und Haftung vereinbaren.