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VollzBekBayFwG
Text gilt ab: 01.10.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.10.2030

23.   Zu Art. 23 Heranziehung von Personen und Sachen

Die Einsatzleitung kann anstelle einer nach Art. 23 Abs. 1 und 3 BayFwG möglichen Heranziehung oder Verpflichtung auch Rechtsgeschäfte im Namen der für den Schadensort zuständigen Gemeinde abschließen (vergleiche auch Nr. 18.1), wenn dies wirtschaftlich vertretbar und für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.