Inhalt

VollzBekBayFwG
Text gilt ab: 01.10.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.10.2030

22.   Zu Art. 22 Feuerwehrverbände

22.1   Verbandsanhörung (Benehmen)

1Die Feuerwehrverbände werden von den staatlichen Behörden zu grundsätzlichen Fachfragen des Feuerwehrwesens nach Art. 22 BayFwG beteiligt (Benehmen). 2Hierzu zählen insbesondere
Erlass, Neufassung und Änderung von Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit sie die Feuerwehren betreffen,
Ausbildung der Feuerwehrdienstleistenden,
technische Ausrüstung der Feuerwehren,
staatliche Förderung des Feuerwehrwesens,
soziale Betreuung und Absicherung der Feuerwehrdienstleistenden, insbesondere im Rahmen der Unfallverhütung und Unfallversicherung,
Kinder- und Jugendarbeit,
Gleichstellungsfragen,
Mitgliedergewinnung und -bindung,
Mitwirkung der Feuerwehren im friedensmäßigen Katastrophenschutz,
Brandschutzerziehung, Brandschutzaufklärung und sonstige Mitwirkung im vorbeugenden Brandschutz.
3Die Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände bleibt unberührt.

22.2   Freistellung durch Arbeitgeber

1Auch wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Freistellung durch Arbeitgeber unter Fortgewährung des Arbeitsentgelts für die Wahrnehmung von Verbandsaufgaben nicht besteht, so wird doch wegen der besonderen Bedeutung der Verbandstätigkeit auf Landes-, Bezirks- und Kreis-/Stadtebene an alle Arbeitgeber und Dienstherren appelliert, von der Möglichkeit einer Freistellung möglichst großzügig Gebrauch zu machen. 2Dies gilt besonders für die fachliche Verbandsarbeit.

22.3   Verbindung von Dienstversammlungen auf Regierungsbezirksebene mit Bezirksversammlungen des Landesfeuerwehrverbandes

1Die Aufwendungen (Reisekosten) für die Dienstversammlungen der besonderen Führungsdienstgrade auf Regierungsbezirksebene (KBR/SBR und KBI/SBI) tragen die Landkreise beziehungsweise kreisfreien Gemeinden. 2Wenn diese Dienstversammlungen mit Bezirksversammlungen des Landesfeuerwehrverbandes Bayern e. V. verbunden werden, sollte nur in klar abgrenzbaren Fällen eine Kostenbeteiligung erwogen werden. 3Auch die Möglichkeit, bei Bedarf die Kreis- und Stadtbrandräte in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende des Kreis- oder Stadtfeuerwehrverbandes zu einer außerordentlichen Sitzung einzuladen, sollte den Bezirksvorsitzenden des Landesfeuerwehrverbandes Bayern e. V., die an die Stelle der bisherigen Sprecher getreten sind, im bisherigen Rahmen eröffnet bleiben.