Inhalt

VollzBekBayFwG
Text gilt ab: 01.10.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.10.2030

21.   Zu Art. 21 Stadtbrandrat, Stadtbrandinspektor und Stadtbrandmeister

21.1   Kreisfreie Gemeinden

1Stadtbrandräte in kreisfreien Gemeinden können im Einvernehmen mit der Gemeinde Stadtbrandmeister zu ihrer Unterstützung bestellen und ihnen bestimmte Fachaufgaben entsprechend Nr. 19.5.2 übertragen. 2Der Leiter einer Berufsfeuerwehr einer kreisfreien Gemeinde lässt sich, soweit er Aufgaben des Kreisbrandrats wahrnimmt, nach internen Regelungen vertreten.

21.2   Große Kreisstädte

1Den Stadtbrandinspektoren und Stadtbrandmeistern in Großen Kreisstädten kommen aufgrund dieser ihnen gemäß Art. 21 Abs. 4 BayFwG zustehenden Bezeichnung nicht gleichzeitig die Funktionen der Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeistern zu (vergleiche auch Art. 19 Abs. 5 Satz 4 BayFwG und Nr. 19.4). 2Es kann zweckmäßig sein, dass Kreisbrandräte das Gebiet Großer Kreisstädte als Feuerwehrinspektionsbereich festlegen und sich unmittelbar unterstellen.

21.3   Lehrgänge

Stadtbrandräte, Stadtbrandinspektoren und Stadtbrandmeister sollen die gleichen Lehrgänge besuchen wie Kreisbrandräte, Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister (vergleiche § 7 Abs. 2 AVBayFwG und Nr. 19.5.3).