VollzBekBayFwG
Text gilt ab: 01.10.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.10.2030

18.   Zu Art. 18 Einsatzleitung

18.1   Rechtsgeschäfte der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters

1Die Einsatzleitung ist eine den Aufgaben der Gemeinde gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 BayFwG zuzurechnende Funktion. 2Aufgrund von Art. 18 Abs. 1 BayFwG ist die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter berechtigt, zu diesem Zweck auch Rechtsgeschäfte (zum Beispiel Beschaffung von Einsatzverpflegung, vergleiche Art. 9 Abs. 5 Nr. 1, Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) im Namen der für den Schadensort zuständigen Gemeinde abzuschließen.

18.2   Einsatzberichte

1Die Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren in den Landkreisen erstatten der Kreisbrandrätin oder dem Kreisbrandrat über jeden Einsatz im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst einen „Einsatzbericht – Brand“, „Einsatzbericht – Technische Hilfeleistung“ oder „Einsatzbericht – ABC-Einsatz“. 2Über Fehlalarme, böswillige Alarme und Sicherheitswachen ist ebenfalls zu berichten. 3Die Werkfeuerwehren berichten an die Kreisbrandrätin oder den Kreisbrandrat, die Leitung der Berufsfeuerwehr oder die Stadtbrandrätin oder den Stadtbrandrat. 4Sofern die Kreisbrandräte, Stadtbrandräte oder die Leitungen der Berufsfeuerwehren keinen früheren Termin festlegen, stellen die Gemeinden sicher, dass ihre Feuerwehren die Einsatzberichte spätestens bis zum 15. Januar des Folgejahres fertiggestellt haben. 5Für die Werkfeuerwehren gilt diese Frist für die Fertigstellung ihrer Berichte entsprechend. 6Die Kreisbrandräte, Stadtbrandräte und Leitungen der Berufsfeuerwehren stellen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich sicher, dass die in der webbasierten Einsatznachbearbeitung über die Integrierten Leitstellen erfassten Einsatzberichte spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres auf Plausibilität, Vollständigkeit und Unterschriften – zumindest in Auszügen – geprüft sind und melden dies an die Regierungen. 7Die Regierungen prüfen, ob die Meldungen für Einsatzberichte aus ihrem Zuständigkeitsbereich vorliegen und prüfen die Berichte auf Plausibilität, Vollständigkeit sowie Unterschriften – zumindest in Auszügen – und melden dies bis spätestens 1. März an das Staatsministerium. 8Um aktuelle Daten auch zwischen den Stichtagen zu erhalten, ist eine kontinuierliche Eingabe und Abschluss der in der webbasierten Einsatznachbearbeitung hinterlegten Einsatzberichte notwendig. 9Hierfür sollte angestrebt werden, dass ein im System hinterlegter Einsatzbericht in der Regel innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen wird.

18.3   Einsatzberichte in besonderen Fällen

1Bei Großbränden, Bränden mit bemerkenswerten Vorkommnissen und sonstigen besonderen Einsätzen ist auf Anforderung des Staatsministeriums oder der zuständigen Regierung ein Gesamtbericht mit zusätzlichen Erläuterungen zu erstellen. 2Bei Einsätzen oder Übungen, bei denen Einsatzkräfte schwer verletzt oder getötet werden, ist der zuständigen Regierung und dem Staatsministerium unverzüglich formlos zu berichten.