Inhalt

VollzBekBayFwG
Text gilt ab: 01.10.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.10.2030

1.   Zu Art. 1 Aufgaben der Gemeinden

1.1   Feuerwehrbedarfsplanung

1Die Gemeinden haben für die Wahrnehmung des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes Feuerwehren aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten; um dabei das örtliche Gefahrenpotential ausreichend zu berücksichtigen und eine optimale Aufgabenwahrnehmung durch die gemeindlichen Feuerwehren zu gewährleisten, sollen die Gemeinden grundsätzlich einen Feuerwehrbedarfsplan aufstellen. 2Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) gibt den Gemeinden Hinweise zur Erstellung eines Feuerwehrbedarfsplanes in Form eines Merkblattes. 3Es wird empfohlen, den zuständigen Kreisbrandrat oder die zuständige Kreisbrandrätin bei der Erstellung der Feuerwehrbedarfspläne zu beteiligen. 4Feuerwehrbedarfspläne sind fortzuschreiben und der Entwicklung in den Gemeinden anzupassen.

1.2   Hilfsfrist

1Um ihre Aufgaben im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst erfüllen zu können, müssen die Gemeinden ihre Feuerwehren so aufstellen und ausrüsten, dass diese möglichst schnell Menschen retten, Schadenfeuer begrenzen und wirksam bekämpfen sowie technische Hilfe leisten können. 2Hierfür ist es notwendig, dass grundsätzlich jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle von einer gemeindlichen Feuerwehr in höchstens zehn Minuten nach Eingang einer Meldung bei der alarmauslösenden Stelle erreicht werden kann (Hilfsfrist). 3Die Hilfsfrist setzt sich zusammen aus der Gesprächs- und Dispositionszeit der alarmauslösenden Stelle sowie der Ausrücke- und Anfahrtszeit der Feuerwehr. 4Die Gemeinden legen bei der Feuerwehrbedarfsplanung grundsätzlich eine Ausrücke- und Anfahrtszeit der gemeindlichen Feuerwehr von höchstens achteinhalb Minuten ab dem Abschluss ihrer Alarmierung zugrunde.

1.3   Löschwasserversorgung

1.3.1  

1Die Bereithaltung und Unterhaltung notwendiger Löschwasserversorgungsanlagen ist Aufgabe der Gemeinden (vergleiche Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFwG) und damit – zum Beispiel bei Neuausweisung eines Bebauungsgebietes – Teil der Erschließung im Sinne von § 123 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB). 2Die Sicherstellung der notwendigen Löschwasserversorgung zählt damit zu den bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung. 3Welche Löschwasserversorgungsanlagen im Einzelfall notwendig sind, ist anhand der Brandrisiken des konkreten Bauvorhabens zu beurteilen. 4Den Gemeinden wird empfohlen, bei der Ermittlung der notwendigen Löschwassermenge und den Festlegungen zu Entnahmestellen (Hydranten) die Technische Regel zur Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung – Arbeitsblatt W 405 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) sowie die gemeinsame Fachempfehlung „Löschwasserversorgung aus Hydranten in öffentlichen Verkehrsflächen“ der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren und des Deutschen Feuerwehrverbandes in Abstimmung mit dem DVGW anzuwenden. 5Dabei beschränkt sich die Verpflichtung der Gemeinden nicht auf die Bereitstellung des sogenannten Grundschutzes im Sinne dieser Veröffentlichungen. 6Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde für jede nur denkbare Brandgefahr, also auch für außergewöhnliche, extrem unwahrscheinliche Brandrisiken Vorkehrungen zu treffen braucht. 7Sie hat jedoch Löschwasser in einem Umfang bereitzuhalten, wie es die jeweils vorhandene konkrete örtliche Situation, die unter anderem durch die (zulässige) Art und das (zulässige) Maß der baulichen Nutzung, die Siedlungsstruktur und die Bauweise bestimmt wird, verlangt. 8Ein Objekt, das in dem maßgebenden Gebiet ohne Weiteres zulässig ist, stellt regelmäßig kein außergewöhnliches, extrem unwahrscheinliches Brandrisiko dar, auf das sich die Gemeinde nicht einzustellen bräuchte (vergleiche OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2008, OVG 1 S 191.07; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26. Januar 1990, 1 OVG A 115/88). 9Die Gemeinden haben zudem auf ein ausreichend dimensioniertes Rohrleitungs- und Hydrantennetz zu achten.

1.3.2  

1Für privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB genügt eine ausreichende Erschließung; dies kann dazu führen, dass die Löschwasserversorgung in Ausnahmefällen (zum Beispiel Einödhöfe, Berghütten) hinter den sonst üblichen Anforderungen zurückbleibt. 2Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 124 BauGB kann die Gemeinde hier ein zumutbares Angebot des Bauherrn, sein im Außenbereich gelegenes Grundstück selbst zu erschließen, nicht ohne Weiteres ablehnen, ohne selbst erschließungspflichtig zu werden.

1.3.3  

Die Erschließungslast der Gemeinden gemäß § 123 Abs. 1 BauGB begründet in der Regel keinen subjektiven Anspruch auf Erschließung und damit auf Bereitstellung der notwendigen Löschwasserversorgung durch die Gemeinde im Einzelfall (vergleiche § 123 Abs. 3 BauGB).

1.4   Ausbildung der Feuerwehrdienstleistenden

1Zu den Pflichtaufgaben der Gemeinden gehört auch, eine ausreichende Aus- und Fortbildung der Feuerwehrdienstleistenden sicherzustellen. 2Dies kann insbesondere auch in kommunaler Zusammenarbeit erfolgen.

1.5   Fürsorgepflicht der Gemeinde

1Zu den Pflichtaufgaben der Gemeinden gehört auch, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Feuerwehrdienstleistenden ausreichend Sorge zu tragen. 2Insbesondere haben die Gemeinden sicherzustellen, dass die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsschutzes, die Feuerwehrdienstvorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften (vergleiche DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“) eingehalten werden. 3Die Gemeinden stellen in diesem Rahmen auch sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Prävention psychischer Belastungen getroffen werden. 4Zur Erfüllung dieser Aufgaben können sie sich durch geeignete psychosoziale Fachkräfte beraten lassen.

1.6   Berichte der Gemeinden

1Die kreisangehörigen Gemeinden berichten dem zuständigen Landratsamt bis zum 15. Januar über ihre Stärke und Ausrüstung nach dem Stand vom 31. Dezember des vorherigen Jahres. 2Hierfür ist die landesweit vorgegebene und einheitliche webbasierte Stärkemeldung zu nutzen. 3Die kreisangehörigen Gemeinden überprüfen hierbei die im System hinterlegten Daten ihres Zuständigkeitsbereichs auf Plausibilität und Aktualität und ergänzen diese gegebenenfalls. 4Die Landratsämter und die kreisfreien Gemeinden verfahren ebenso und melden bis spätestens 15. Februar an die zuständige Regierung. 5Die Regierungen überprüfen die im System hinterlegten Daten ihres Zuständigkeitsbereichs auf Plausibilität und Aktualität, veranlassen gegebenenfalls Korrekturen durch die zuständigen Stellen und melden dies bis spätestens 1. März an das Staatsministerium.

1.7   Kommunale Zusammenarbeit

1.7.1  

Gemeinden können Pflichtaufgaben nach Art. 1 Abs. 1 BayFwG teilweise oder vollständig auf Zweckverbände und durch Zweckvereinbarung auf Verwaltungsgemeinschaften oder andere Gemeinden übertragen und auch gemeindeübergreifende Feuerwehren gründen.

1.7.2  

Eine Erledigung der Aufgaben im Wege kommunaler Zusammenarbeit ist nur zulässig, wenn der abwehrende Brandschutz und der technische Hilfsdienst auf dem gesamten Gebiet, auf das sich die Kooperation erstreckt, ausreichend gewährleistet sind; insbesondere muss die Hilfsfrist grundsätzlich eingehalten werden können, vergleiche Nr. 1.2.

1.7.3  

1Die Regelungen des BayFwG und der Feuerwehrgesetzausführungsverordnung (AVBayFwG) sind im Fall der Übertragung der Aufgaben auf einen Zweckverband oder im Wege der Zweckvereinbarung entsprechend anzuwenden. 2Sofern das Gesetz oder die Verordnung der Gemeinde Aufgaben oder Befugnisse zuweisen, sind diese vom Zweckverband beziehungsweise der Verwaltungsgemeinschaft wahrzunehmen. 3Soweit das Gesetz oder die Verordnung auf das Gemeindegebiet einer einzelnen Gemeinde Bezug nimmt, ist auf das gesamte Gebiet, auf das sich die Kooperation erstreckt, abzustellen.

1.7.4  

Soweit eine gemeindeübergreifende Feuerwehr durch Zusammenschluss vormalig eigenständiger Feuerwehren zustande kommen soll, muss der Zusammenschluss – wie bei Zusammenschlüssen von Ortsfeuerwehren innerhalb einer Gemeinde – freiwillig sein, vergleiche Art. 1 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 BayFwG.

1.7.5  

1Sind Gemeinden aus unterschiedlichen Landkreisen oder eine kreisfreie Gemeinde Mitglied in einem Zweckverband oder an einer Zweckvereinbarung beteiligt, durch die Pflichtaufgaben nach Art. 1 Abs. 1 BayFwG ganz oder teilweise übertragen werden, müssen klare Führungsstrukturen gewährleistet sein. 2Hierzu müssen die beteiligten Kreisverwaltungsbehörden und/oder kreisfreien Gemeinden unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse und nach Anhörung der beteiligten kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften die Zuständigkeit besonderer Führungsdienstgrade gemeinsam festlegen. 3Aufbauend auf dieser Festlegung ist von den beteiligten Kreisverwaltungsbehörden und kreisfreien Gemeinden gemeinsam zu bestimmen, für welche besonderen Führungsdienstgrade der Kommandant einer landkreisübergreifenden Feuerwehr aktiv und passiv wahlberechtigt ist.