PWI 2021
Text gilt ab: 01.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

4. Billigkeitsvoraussetzungen

1Eine Billigkeitsleistung nach Nr. 2 setzt voraus, dass
der Empfänger die einschlägigen Rechtsgrundlagen (zum Beispiel Vergaberecht) beachtet,
soweit erforderlich eine Abstimmung mit Betroffenen und öffentlichen Aufgabenträgern erfolgt ist und
die Finanzierung der Maßnahme gesichert erscheint.
2Ein Maßnahmenbeginn vor Antragstellung ist grundsätzlich unschädlich, darf aber frühestens zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem die Starkregen- und Hochwasserereignisse eingetreten sind (Stichtag: 1. Juli 2021). 3Soll vor der Bewilligung mit der Durchführung begonnen werden, wird empfohlen, vorher eine schriftliche Zustimmung der zuständigen Regierung zum vorzeitigen Beginn einzuholen, um eine ausreichende Beratung sicherzustellen und Fehlinvestitionen zu vermeiden. 4Aus der Zustimmung kann kein Anspruch auf Hilfeleistung abgeleitet werden.