Inhalt

PWI 2021
Text gilt ab: 01.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

9. Auszahlung

1Sobald tatsächliche Ausgaben entstanden sind, können Anträge auf Auszahlung der Billigkeitsleistungen bei den Regierungen gestellt werden. 2Anträgen auf Auszahlung der Schlussraten sind die Verwendungsnachweise nach Nr. 10 beizulegen. 3Die Regierungen prüfen die Anträge auf Auszahlung. 4Sie ordnen bei der Staatsoberkasse Bayern die Auszahlung der festgestellten Beträge in angemessenen Raten an. 5Die Auszahlungsbeträge sind auf volle 100 Euro abzurunden. 6Die Schlussrate beträgt einheitlich 5 %.