PWI 2021
Text gilt ab: 01.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

8. Bewilligung

8.1 

1Die Gemeinden legen die Bewilligungsanträge den Regierungen bis spätestens 30. Juni 2023 unmittelbar vor. 2Dem Antrag sind, je nach Eigenart der beantragten Einzelmaßnahmen, alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen (insbesondere Schadensdokumentation mit Fotos, Planunterlagen und Zusammenstellungen, Kosten- und Finanzierungsplan, Bestätigung nach Nr. 6.3, Genehmigungen oder Vorbescheide). 3Bei der Antragstellung und beim Nachweis der Schäden soll möglichst weit dem Prinzip der Glaubhaftmachung gefolgt werden.

8.2 

1Die Regierungen prüfen die beantragten Einzelmaßnahmen nach diesen Regelungen, insbesondere auch nach Dringlichkeit und Bedeutung, und erteilen die Bewilligungsbescheide an die Gemeinden in vorläufiger Form unter Korrekturvorbehalt. 2Die Bewilligung soll bis zum 31. Dezember 2023 erfolgen. 3Die Bewilligungsbeträge sind auf volle 100 Euro abzurunden. 4Die Regierungen beteiligen die zuständigen technischen Fachbehörden soweit das erforderlich ist. 5Dem Bewilligungsbescheid sind diese Regelungen zugrunde zu legen.

8.3 

In den Bewilligungsbescheid sind folgende Hinweise aufzunehmen:
die Subventionserheblichkeit der Angaben im Sinne des § 264 StGB,
dass der Bewilligungsbetrag mit Unterstützung des Bundes zur Verfügung gestellt wurde und
das Prüfungsrecht gegenüber dem Geschädigten gemäß Art. 5 Abs. 2 Verwaltungsvereinbarung zur Aufbauhilfe 2021.

8.4 

1Den Regierungen obliegt insbesondere auch die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, sowie die (Letzt-)Entscheidung über die Verteilung und Bewilligung von Billigkeitsleistungen bei Vorhaben Dritter und kann nicht auf Antragsberechtigte oder Leistungsempfänger übertragen werden. 2Bei der Weiterreichung von Hilfen an Dritte haben die Gemeinden sicherzustellen, dass die Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheids auch für diese gelten.

8.5 

Die Empfänger der Billigkeitsleistung haben die Hilfen durch den Freistaat Bayern und die Bundesregierung auf Bauschildern auszuweisen.