Inhalt

PWI 2021
Text gilt ab: 01.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

7. Antragsverfahren

7.1 

1Dritte (vergleiche Nr. 3) legen ihre Bewilligungsanträge oder Schadensmeldungen (Bedarfsmeldungen) den jeweiligen Gemeinden vor. 2Diese sammeln sie und übermitteln sie zusammen mit den eigenen Bedarfsmeldungen laufend mit einer knappen Beschreibung der beabsichtigten Maßnahmen und den dafür jeweils zu erwartenden Ausgaben der zuständigen Regierung. 3Kreisangehörige Gemeinden unterrichten das jeweilige Landratsamt durch Kopien. 4Dieses übermittelt der Regierung – soweit veranlasst – fachliche Stellungnahmen. 5Vom Empfänger der Billigkeitsleistung ist mit dem Bewilligungsantrag eine Erklärung über die Subventionserheblichkeit der Angaben im Sinne des § 264 StGB einzuholen.

7.2 

1Die Regierungen prüfen die Bedarfsmeldungen insbesondere im Hinblick auf die allgemeine Ausgleichsfähigkeit und planen die Maßnahmen nach räumlichen oder sachlichen Schwerpunkten und nach ihrer Bedeutung ein. 2Die Maßnahmen sollen mit anderen auszugleichenden Maßnahmen abgestimmt werden. 3Die Regierungen legen dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die eingeplanten Maßnahmen vor.

7.3 

1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr übermittelt dem Obersten Rechnungshof die Einplanungen. 2Der Bundesrechnungshof, der Bayerische Oberste Rechnungshof sowie gegebenenfalls von diesen beauftragte Dritte sind berechtigt, bei den Empfängern der Finanzhilfen Prüfungen im Sinne des § 93 BHO beziehungsweise Art. 91 BayHO vorzunehmen; die Prüfrechte sind in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen.

7.4 

1Bereitgestellte Mittel, die für eine Maßnahme voraussichtlich nicht mehr gebraucht werden, können von den Regierungen auf andere Maßnahmen übertragen werden. 2Die Regierungen haben einen ausgewogenen und bedarfsgerechten Einsatz der verfügbaren Mittel sicherzustellen. 3Finanzhilfen, die nicht eingesetzt werden können, sind umgehend zurückzumelden.