Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 10.09.2021


2129.2-U

Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Förderung von Umweltschutzmaßnahmen (Bayerisches Umweltkreditprogramm)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 10. September 2021, Az. 71d-A0730.7-2012/20-239
(BayMBl. Nr. 699)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz über die Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Förderung von Umweltschutzmaßnahmen (Bayerisches Umweltkreditprogramm) vom 10. September 2021 (BayMBl. Nr. 699), die durch Bekanntmachung vom 25. Januar 2024 (BayMBl. Nr. 69) geändert worden ist
1Der Freistaat Bayern fördert Maßnahmen des Umweltschutzes nach Maßgabe
dieser Richtlinie,
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft sowie der Allgemeinen Darlehensbestimmungen der LfA Förderbank Bayern (LfA) in der jeweils geltenden Fassung, und
für die in den Teilen 1 und 2 genannten Maßnahmen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) in der bei Darlehenszusage geltenden Fassung oder
der De-minimis-Verordnung in der bei Darlehenszusage geltenden Fassung.
2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.