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UIGVV
Text gilt ab: 01.06.2016

3. Informationspflicht der obersten Landesbehörden

1Nach den Vorgaben des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Februar 2012 (Az. C-204/09) nehmen oberste Landesbehörden keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, soweit und solange sie im Rahmen der formellen Gesetzgebung tätig werden. 2Während der Dauer dieser Gesetzgebungsverfahren sind sie keine informationspflichtigen Stellen. 3Nach Abschluss der Gesetzgebungsverfahren sind sie jedoch gemäß dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz grundsätzlich verpflichtet, zu Umweltinformationen über diese Verfahren Zugang zu gewähren.