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Text gilt ab: 01.03.2016
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2129.0-U

Zusammenarbeit der Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung von Umweltkriminalität

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr, der Justiz, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt und Verbraucherschutz, für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
vom 11. Februar 2016, Az. IC2-8603-6, E1-6400-II-11119/15, 86-8191/1228/2, 21b-U8027.0-2015/1-34, Z7-8700-1/29, I6/0021-1/250

(AllMBl. S. 102)


Regierungen
Kreisverwaltungsbehörden
Große Kreisstädte
Landesamt für Umwelt
Wasserwirtschaftsämter
Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen
Bergämter
Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Landesanstalt für Landwirtschaft
Landesanstalt für Wald und Fortwirtschaft
Staatsanwaltschaften
nachrichtlich
Generalstaatsanwaltschaften
Landeskriminalamt
Präsidien der Landespolizei

1. Grundsätze

1.1 

Zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Gesundheit des Menschen kommt sowohl dem Umweltverwaltungsrecht als auch dem Umweltstrafrecht eine wichtige Rolle zu.

1.2 

1Um dem Entstehen von Straftaten vorzubeugen, muss das Schwergewicht des Handelns der Behörden schon im verwaltungsrechtlichen Vollzug liegen. 2Deshalb sind die verwaltungsrechtlichen Anordnungsbefugnisse und Vollstreckungsmöglichkeiten im Interesse des Umweltschutzes auszuschöpfen.

1.3 

1Neben dem Verwaltungsrecht spielt auch das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht eine wichtige Rolle, insbesondere für jene Bereiche, in denen eine verwaltungsbehördliche Präventivkontrolle in Form von Genehmigungs- oder Zulassungsverfahren nicht vorgesehen ist. 2Ein Beispiel hierfür ist das Artenschutzrecht, das im Wesentlichen nur durch gesetzliche Verbote bezüglich des Umgangs mit geschützten Arten geprägt ist.

1.4 

1Die wirksame Verfolgung von umweltrechtlichen Verstößen, die als besonders gemein- und sozialschädlich anzusehen sind, setzt eine enge, verständnis- und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den für den Umweltschutz verantwortlichen Verwaltungsbehörden einerseits und den Strafverfolgungsbehörden andererseits voraus. 2Um diese Zusammenarbeit noch effektiver zu gestalten, sind folgende Maßnahmen geboten.

2. Anlassbezogene Besprechungen

2.1 

Zum Meinungs- und Erfahrungsaustausch zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden finden insbesondere anlassbezogene Besprechungen statt, die der Erörterung von Zusammenarbeitsfragen, der Koordinierung von Maßnahmen, der wechselseitigen Unterrichtung über den Erlass, die Änderungen oder die Auslegung wichtiger Vorschriften sowie der Behandlung aller sonstigen relevanten Fragen dienen.

2.2 

1Die betroffene Regierung initiiert und koordiniert die Besprechung. 2Sind mehrere Regierungen betroffen, einigen sie sich über die Federführung; kommt keine Einigung zustande, entscheidet die für den Bereich Umwelt federführende Regierung. 3Diese initiiert und koordiniert die Besprechung bei Angelegenheiten von landesweiter Bedeutung.

2.3 

1An der Besprechung nehmen die zuständigen Staatsanwaltschaften, Polizeidienststellen und Kreisverwaltungsbehörden teil. 2Weitere Behörden, insbesondere das Landesamt für Umwelt, die Wasserwirtschaftsämter, die Bergämter, die Gewerbeaufsichtsämter, die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die Landesanstalt für Landwirtschaft und die Landesanstalt für Wald und Fortwirtschaft, sind hinzuzuziehen, soweit entsprechende fachliche Unterstützung erforderlich ist oder ihr Aufgabenbereich berührt wird. 3Die Generalstaatsanwaltschaften sollen von der Besprechung verständigt werden, um eine Teilnahme zu ermöglichen.

2.4 

1Je nach Anlass können die betroffenen anerkannten Umweltverbände beteiligt werden, um deren Sachverstand einzubeziehen oder deren Anliegen im Zusammenhang mit Umweltstraftaten zu erörtern. 2Von der Beteiligung kann insbesondere im Hinblick auf die Belange effektiver Strafverfolgung oder aus Gründen des Geheimnisschutzes abgesehen werden.

3. Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden über den Verdacht einer Straftat gegen die Umwelt

3.1 

1Die Verwaltungsbehörden unterrichten die Strafverfolgungsbehörden über den Verdacht einer Straftat gegen die Umwelt, wenn dies wegen der Bedeutung der Tat oder aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse geboten ist. 2Straftaten gegen die Umwelt im Sinn dieser Bekanntmachung sind Straftaten nach dem 29. Abschnitt des Strafgesetzbuchs und sonstige umweltrelevante Delikte nach dem Strafgesetzbuch und strafrechtlichen Nebengesetzen.

3.2 

1Die Unterrichtungspflicht besteht insbesondere, wenn
der Verdacht besteht, dass die Straftat zu einer Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung von Leib oder Leben oder von Sachen von bedeutendem Wert oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Schädigung des Naturhaushalts geführt hat oder
der Verdacht besteht, dass die Straftat aus Gründen der Kostenersparnis, aus Gewinnsucht oder aus Gleichgültigkeit gegenüber den Erfordernissen des Umweltschutzes begangen worden ist oder
der Tatverdächtige wiederholt gegen Rechtsvorschriften oder behördliche Anordnungen, Bedingungen oder Auflagen zum Schutz der Umwelt verstoßen hat.
2Beispiele hierfür sind der Verdacht einer strafbaren Tötung von Tieren gefährdeter Arten oder Tötung ganzjährig geschonten Wildes, der Verdacht eines strafbaren Trockenfallenlassens von ökologisch sensiblen Gewässern oder einer strafbaren gravierenden Verunreinigung von Gewässern oder Böden mit (wasser-)gefährdenden Stoffen, insbesondere bei der Verursachung eines erheblichen Fischsterbens.

3.3 

1Die Mitteilung ist immer an die zuständige Staatsanwaltschaft zu richten. 2Ein Abdruck ist an die zuständige Polizeidienststelle zu übersenden. 3Ist zum Zweck der Beweissicherung ein sofortiges Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden erforderlich, ist außerdem die Polizei unverzüglich zu unterrichten. 4Das Landesamt für Umwelt, die Wasserwirtschaftsämter, die Bergämter und die Gewerbeaufsichtsämter verständigen auch die jeweils zuständige Regierung oder Kreisverwaltungsbehörde.

4. Verhältnis zu Ordnungswidrigkeiten

1Die Rechte und Pflichten der zuständigen Verwaltungsbehörden zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten werden durch die vorstehende Unterrichtungspflicht nicht berührt. 2Unberührt bleibt auch die Vorschrift des § 41 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), wonach die eine Ordnungswidrigkeit verfolgende Behörde die Sache an die Staatsanwaltschaft abgibt, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat eine Straftat ist.

5. Beteiligung der Verwaltungsbehörde durch die Staatsanwaltschaft

5.1 

1Die in dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) und der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) enthaltenen Vorschriften über die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Verwaltungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen sind zu beachten. 2Dies gilt insbesondere für
die Beteiligung der Verwaltungsbehörde vor einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2, §§ 153, 153a der Strafprozessordnung (Nr. 90 Abs. 1 RiStBV),
die Beteiligung der Verwaltungsbehörde vor einer Einstellung des Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit (§§ 40, 42 Abs. 1, § 63 Abs. 3 OWiG; Nr. 275 Abs. 1 und 3 RiStBV)
die Beteiligung der Verwaltungsbehörde an der Hauptverhandlung (§ 76 Abs. 1 OWiG; Nr. 288 Abs. 2 RiStBV),
die Abgabe der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 43 Abs. 1 OWiG (Nr. 276 RiStBV) und
die Mitteilungen an die zuständige Behörde bei Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt (Nr. 51 MiStra).

5.2 

Darüber hinaus beteiligt die Staatsanwaltschaft die Verwaltungsbehörde bei Zweifeln über Inhalt oder Reichweite der verwaltungsrechtlichen Pflichten.

6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

6.1 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2016 in Kraft und gilt unbefristet.

6.2 

Mit Ablauf des 29. Februar 2016 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien des Innern, der Justiz, für Wirtschaft und Verkehr, für Arbeit und Sozialordnung und für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 22. September 1988 (AllMBl. S. 783) außer Kraft.

Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr
      
Bayerisches Staatsministerium
der Justiz
Günter Schuster
Ministerialdirektor
Prof. Dr. Frank Arloth
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Bernhard Schwab
Ministerialdirektor
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
Michael Höhenberger
Ministerialdirektor