Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2016

2. Anlassbezogene Besprechungen

2.1 

Zum Meinungs- und Erfahrungsaustausch zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden finden insbesondere anlassbezogene Besprechungen statt, die der Erörterung von Zusammenarbeitsfragen, der Koordinierung von Maßnahmen, der wechselseitigen Unterrichtung über den Erlass, die Änderungen oder die Auslegung wichtiger Vorschriften sowie der Behandlung aller sonstigen relevanten Fragen dienen.

2.2 

1Die betroffene Regierung initiiert und koordiniert die Besprechung. 2Sind mehrere Regierungen betroffen, einigen sie sich über die Federführung; kommt keine Einigung zustande, entscheidet die für den Bereich Umwelt federführende Regierung. 3Diese initiiert und koordiniert die Besprechung bei Angelegenheiten von landesweiter Bedeutung.

2.3 

1An der Besprechung nehmen die zuständigen Staatsanwaltschaften, Polizeidienststellen und Kreisverwaltungsbehörden teil. 2Weitere Behörden, insbesondere das Landesamt für Umwelt, die Wasserwirtschaftsämter, die Bergämter, die Gewerbeaufsichtsämter, die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die Landesanstalt für Landwirtschaft und die Landesanstalt für Wald und Fortwirtschaft, sind hinzuzuziehen, soweit entsprechende fachliche Unterstützung erforderlich ist oder ihr Aufgabenbereich berührt wird. 3Die Generalstaatsanwaltschaften sollen von der Besprechung verständigt werden, um eine Teilnahme zu ermöglichen.

2.4 

1Je nach Anlass können die betroffenen anerkannten Umweltverbände beteiligt werden, um deren Sachverstand einzubeziehen oder deren Anliegen im Zusammenhang mit Umweltstraftaten zu erörtern. 2Von der Beteiligung kann insbesondere im Hinblick auf die Belange effektiver Strafverfolgung oder aus Gründen des Geheimnisschutzes abgesehen werden.