Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2016

5. Beteiligung der Verwaltungsbehörde durch die Staatsanwaltschaft

5.1 

1Die in dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) und der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) enthaltenen Vorschriften über die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Verwaltungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen sind zu beachten. 2Dies gilt insbesondere für
die Beteiligung der Verwaltungsbehörde vor einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2, §§ 153, 153a der Strafprozessordnung (Nr. 90 Abs. 1 RiStBV),
die Beteiligung der Verwaltungsbehörde vor einer Einstellung des Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit (§§ 40, 42 Abs. 1, § 63 Abs. 3 OWiG; Nr. 275 Abs. 1 und 3 RiStBV)
die Beteiligung der Verwaltungsbehörde an der Hauptverhandlung (§ 76 Abs. 1 OWiG; Nr. 288 Abs. 2 RiStBV),
die Abgabe der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 43 Abs. 1 OWiG (Nr. 276 RiStBV) und
die Mitteilungen an die zuständige Behörde bei Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt (Nr. 51 MiStra).

5.2 

Darüber hinaus beteiligt die Staatsanwaltschaft die Verwaltungsbehörde bei Zweifeln über Inhalt oder Reichweite der verwaltungsrechtlichen Pflichten.