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Text gilt ab: 01.03.2016

4. Verhältnis zu Ordnungswidrigkeiten

1Die Rechte und Pflichten der zuständigen Verwaltungsbehörden zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten werden durch die vorstehende Unterrichtungspflicht nicht berührt. 2Unberührt bleibt auch die Vorschrift des § 41 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), wonach die eine Ordnungswidrigkeit verfolgende Behörde die Sache an die Staatsanwaltschaft abgibt, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat eine Straftat ist.