Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2016

3. Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden über den Verdacht einer Straftat gegen die Umwelt

3.1 

1Die Verwaltungsbehörden unterrichten die Strafverfolgungsbehörden über den Verdacht einer Straftat gegen die Umwelt, wenn dies wegen der Bedeutung der Tat oder aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse geboten ist. 2Straftaten gegen die Umwelt im Sinn dieser Bekanntmachung sind Straftaten nach dem 29. Abschnitt des Strafgesetzbuchs und sonstige umweltrelevante Delikte nach dem Strafgesetzbuch und strafrechtlichen Nebengesetzen.

3.2 

1Die Unterrichtungspflicht besteht insbesondere, wenn
der Verdacht besteht, dass die Straftat zu einer Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung von Leib oder Leben oder von Sachen von bedeutendem Wert oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Schädigung des Naturhaushalts geführt hat oder
der Verdacht besteht, dass die Straftat aus Gründen der Kostenersparnis, aus Gewinnsucht oder aus Gleichgültigkeit gegenüber den Erfordernissen des Umweltschutzes begangen worden ist oder
der Tatverdächtige wiederholt gegen Rechtsvorschriften oder behördliche Anordnungen, Bedingungen oder Auflagen zum Schutz der Umwelt verstoßen hat.
2Beispiele hierfür sind der Verdacht einer strafbaren Tötung von Tieren gefährdeter Arten oder Tötung ganzjährig geschonten Wildes, der Verdacht eines strafbaren Trockenfallenlassens von ökologisch sensiblen Gewässern oder einer strafbaren gravierenden Verunreinigung von Gewässern oder Böden mit (wasser-)gefährdenden Stoffen, insbesondere bei der Verursachung eines erheblichen Fischsterbens.

3.3 

1Die Mitteilung ist immer an die zuständige Staatsanwaltschaft zu richten. 2Ein Abdruck ist an die zuständige Polizeidienststelle zu übersenden. 3Ist zum Zweck der Beweissicherung ein sofortiges Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden erforderlich, ist außerdem die Polizei unverzüglich zu unterrichten. 4Das Landesamt für Umwelt, die Wasserwirtschaftsämter, die Bergämter und die Gewerbeaufsichtsämter verständigen auch die jeweils zuständige Regierung oder Kreisverwaltungsbehörde.