Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2016

1. Grundsätze

1.1 

Zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Gesundheit des Menschen kommt sowohl dem Umweltverwaltungsrecht als auch dem Umweltstrafrecht eine wichtige Rolle zu.

1.2 

1Um dem Entstehen von Straftaten vorzubeugen, muss das Schwergewicht des Handelns der Behörden schon im verwaltungsrechtlichen Vollzug liegen. 2Deshalb sind die verwaltungsrechtlichen Anordnungsbefugnisse und Vollstreckungsmöglichkeiten im Interesse des Umweltschutzes auszuschöpfen.

1.3 

1Neben dem Verwaltungsrecht spielt auch das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht eine wichtige Rolle, insbesondere für jene Bereiche, in denen eine verwaltungsbehördliche Präventivkontrolle in Form von Genehmigungs- oder Zulassungsverfahren nicht vorgesehen ist. 2Ein Beispiel hierfür ist das Artenschutzrecht, das im Wesentlichen nur durch gesetzliche Verbote bezüglich des Umgangs mit geschützten Arten geprägt ist.

1.4 

1Die wirksame Verfolgung von umweltrechtlichen Verstößen, die als besonders gemein- und sozialschädlich anzusehen sind, setzt eine enge, verständnis- und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den für den Umweltschutz verantwortlichen Verwaltungsbehörden einerseits und den Strafverfolgungsbehörden andererseits voraus. 2Um diese Zusammenarbeit noch effektiver zu gestalten, sind folgende Maßnahmen geboten.