Inhalt

UmwFR
Text gilt ab: 01.09.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2030

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Mindestumfang der Umwandlung

1Die Umwandlung nach Nr. 1 muss mindestens einen für die medizinische Versorgung abgrenzbaren Bereich (mindestens eine organisatorisch eigenständige Station) der akutstationären Versorgung eines Krankenhauses umfassen. 2Untergliederungseinheiten, zum Beispiel einzelne Betten einer Station, gelten nicht als eigener abgrenzbarer Bereich in diesem Sinne. 3Bei Umwandlung eines gesamten Krankenhauses in eine Einrichtung der sektorenübergreifenden Versorgung muss mindestens die Hälfte der stationären Versorgungskapazitäten des Krankenhauses von der Umwandlung betroffen sein. 4Wenn Teile eines Krankenhauses umgewandelt werden, die weder einen Standort noch eine unselbständige Betriebsstätte noch eine Fachrichtung im Sinne des Krankenhausplans umfassen, ist vom Antragsteller darzulegen und zu begründen, dass es sich dem Grunde nach dennoch um einen für die medizinische Versorgung abgrenzbaren Bereich einer akutstationären Versorgungseinrichtung im Sinne des Satzes 1 handelt.

4.2 Krankenhausplanerische Voraussetzungen

1Die Zuwendung setzt das im krankenhausplanerischen Interesse liegende Ausscheiden von Behandlungsplätzen aus dem Krankenhausplan des Freistaates Bayern im Zuge des Umwandlungsvorhabens voraus. 2Die umgewandelte akutstationäre Versorgungseinrichtung darf nicht in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Umwandlung an anderer Stelle vollständig oder teilweise wieder aufgebaut werden. 3Die Stilllegung der akutstationären Behandlungsplätze und deren Herausnahme aus dem Krankenhausplan dürfen erst nach dem 1. Januar 2019 erfolgt sein.

4.3 Bedarf

1Die Leistungen der künftigen nicht akutstationären Versorgungseinrichtung müssen zum Wohle der Bürger oder im Interesse der Gesellschaft als Ganzes erbracht werden. 2Für sie muss im Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund begründeter Annahmen ein anhaltender Bedarf bestehen, der nicht von im Einklang mit den Marktregeln handelnden Unternehmen zu normalen Marktbedingungen zufriedenstellend gedeckt wird oder gedeckt werden kann. 3Untersteht die künftige nicht akutstationäre Versorgungseinrichtung der Planungskompetenz einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, kann der Antragsteller insoweit auf deren Bedarfsermittlungen verweisen oder eine Bestätigung dieser Körperschaft über den Bedarf im Sinne dieser Richtlinie vorlegen.

4.4 Beihilferechtskonformität

Zuwendungen werden nur in Übereinstimmung mit den geltenden Regelungen des EU-Beihilferechts, insbesondere dem DAWI-Beschluss 2012/21/EU und den dort festgelegten Kriterien, vergeben.

4.5 Vorhergehende Krankenhausinvestitionskostenförderungen

1Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden nur gewährt, soweit der Krankenhausträger aufgrund des Umwandlungsvorhabens nicht zur Rückzahlung von Fördermitteln aus Investitionskostenförderungen nach dem Bayerischen Krankenhausgesetz (BayKrG) verpflichtet ist. 2Liegen die Voraussetzungen für einen Widerrufsverzicht nach Art. 19 Abs. 2 Satz 3 BayKrG im Übrigen vor, wird berücksichtigt, dass bei Dienstleistungen der nicht akutstationären Versorgung nach Nr. 1, die die Voraussetzungen gemäß den Nrn. 4.2 und 4.3 erfüllen, grundsätzlich auch eine im sozialstaatlichen Interesse liegende Zweckbestimmung gegeben ist.

4.6 Absicherung

1Für die Förderleistungen müssen in entsprechender Anwendung der Absicherungsrichtlinien (AbR) vom 21. Januar 2015 (FMBl. S. 53) in der jeweils geltenden Fassung Sicherheiten geleistet werden. 2Abweichend von Nr. 1.1 AbR besteht keine Freigrenze.

4.7 Zweckbindungsfrist

1Die künftige nicht akutstationäre Versorgungseinrichtung ist ab Fertigstellung 25 Jahre zweckentsprechend zu verwenden. 2Falls der Antragssteller nicht der Eigentümer der von der Förderung betroffenen Immobilie ist, hat er durch den Abschluss einer nur aus wichtigem Grund außerordentlich kündbaren Nutzungsvereinbarung ein für die Dauer der Zweckbindungsfrist währendes Nutzungsrecht sicherzustellen.

4.8 Sicherstellung der Gesamtfinanzierung

Der Antragsteller muss darlegen, dass die Gesamtfinanzierung der Maßnahme sichergestellt ist.