Inhalt

UmwFR
Text gilt ab: 01.09.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2030

11. Verwendungsnachweis

11.1 Frist für Zuwendungsempfänger

1Im Hinblick auf die Fristsetzung nach § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 KHSFV verpflichtet die Förderbehörde den Zuwendungsempfänger im Förderbescheid dazu, der Förderbehörde den Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO spätestens innerhalb von zehn Monaten nach Abschluss des Vorhabens zu übersenden. 2Dabei ist auch darzulegen, dass eine Überkompensation im Sinne des DAWI-Beschlusses 2012/21/EU nicht eingetreten ist.

11.2 Frist für Förderbehörde

Die Förderbehörde prüft den Verwendungsnachweis und leitet das Prüfungsergebnis innerhalb von 14 Monaten nach Abschluss des Vorhabens an die Staatsministerien für Gesundheit und Pflege sowie der Finanzen und für Heimat weiter.

11.3 Prüfung

1Die Förderbehörde und gemäß Art. 91 BayHO der Oberste Rechnungshof sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Unterlagen, die dem Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung dienen, anzufordern sowie die zweckentsprechende Mittelverwendung auch durch örtliche Erhebungen zu prüfen. 2Der Zuwendungsempfänger hat die notwendigen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 3Die Förderbehörde übermittelt den Staatsministerien für Gesundheit und Pflege sowie der Finanzen und für Heimat einschlägige Prüfungsbemerkungen.