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UmwFR
Text gilt ab: 01.09.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2030

1. Zweck der Zuwendung

1Zweck der Zuwendung ist die Verbesserung der Strukturen in der Krankenhausversorgung durch Umwandlung eines in den Bayerischen Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses oder durch Umwandlung von Teilen akutstationärer Versorgungseinrichtungen eines in den Bayerischen Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses, insbesondere eines Standortes, einer unselbstständigen Betriebsstätte oder einer Fachrichtung, in eine nicht akutstationäre Versorgungseinrichtung, insbesondere eine Einrichtung der ambulanten, sektorenübergreifenden, intersektoralen, palliativen Versorgung oder eine stationäre Pflegeeinrichtung oder eine Einrichtung der stationären Rehabilitation. 2Die Umwandlung muss zu einem Leistungsangebot führen, das dem veränderten Bedarf an Gesundheitsversorgungsleistungen besser entspricht. 3Bei einer Umwandlung in eine intersektorale Versorgungseinrichtung muss diese vorhabenindividuell hinreichend konkret als Einrichtung der ambulanten oder sektorenübergreifenden Versorgung beschrieben sein.