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Text gilt ab: 15.05.2017

2. Auskunftsrecht und Übergangsregelung (Art. 6 BayKRegG)

1Jeder kann vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) schriftliche Auskunft zu den im Bayerischen Krebsregister gespeicherten Daten verlangen, soweit sie ihn selbst oder eine seiner Personensorge oder Betreuung unterstehende Person betreffen. 2Dieses Auskunftsrecht umfasst auch die Daten, die vor dem 1. April 2017 durch bisherige klinische Krebsregister gespeichert und bereits in das LGL überführt sind.