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Text gilt ab: 20.09.1989

7. Vorgehen bei infizierten Schülern

HIV-infizierte oder AIDS-kranke Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte sind derzeit nicht verpflichtet, diese Tatsache der Schule mitzuteilen.
Von HlV-infizierten Schülern geht nach heutigem medizinischen Wissensstand bei Kontakten, wie sie in Schulen beim Unterricht üblich sind, keine besondere Ansteckungsgefahr aus. Infizierte Schüler benötigen in der Regel besondere Zuwendung und Einbindung in ihre bisherigen sozialen Strukturen. Betroffene Schüler nehmen daher am Unterricht teil, sofern nicht ein anders lautendes ärztliches Attest vorliegt oder aufgrund besonderer Umstände (auffälliges Verhalten, wie z.B. übersteigerte körperliche Aggressivität) Gefahren für die Gesundheit anderer befürchtet werden müssen. Wird an einer Schule ein HlV-infizierter Schüler namentlich bekannt, so verschafft sich das Gesundheitsamt ein Bild vom Verhalten des Schülers und berät dessen Eltern.
Nach den Umständen des Einzelfalles, vor allem wenn die Tatsache der HlV-Infizierung eines Schülers allgemein bekannt geworden ist, kann eine unverzügliche Unterrichtung der Eltern der Mitschüler geboten sein. Hierzu ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigten des Schülers und die Zustimmung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus einzuholen.
Zum Schutz des Betroffenen vor Isolation sollte dann in erster Linie an der Schule eine sachgemäße Informationsveranstaltung für Mitschüler, Lehrer und Eltern unter Mitwirkung des Gesundheitsamtes und eventuell unter Zuziehung von weiteren Fachleuten abgehalten werden.
Unbeschadet der Zuständigkeiten nach dem Bundes-Seuchengesetz (Kreisverwaltungsbehörde, ggf. Gesundheitsamt) haben die Schulen alle bei AIDS-Fällen notwendigen Entscheidungen, vor allem über eine verstärkte Aufsicht, eine Befreiung oder einen Ausschluss vom Unterricht, im Einzelfall unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und der Schutzrechte der Mitschüler unter Beachtung der jeweiligen Schulsituation im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt zu treffen.
Dabei ist auch die Möglichkeit eines Hausunterrichts zu prüfen.
Die Beiziehung der Schülereltern, des behandelnden Arztes, des Schularztes, der Lehrer des Schülers und eventuell des Schulpsychologen oder eines Seelsorgers ist bei den Beratungen erforderlich.
Vor Bekanntgabe einer Entscheidung hält der jeweilige Schulleiter Rücksprache mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus.