Inhalt

GesUVV
Text gilt ab: 01.05.2017

2.   Untersuchungsumfang

Die Gesundheitsuntersuchung nach § 62 AsylG umfasst:

2.1  

Eine körperliche Untersuchung auf Anzeichen einer übertragbaren Krankheit.

2.2  

Eine Untersuchung zum Ausschluss einer Tuberkulose der Atmungsorgane.
1Bei Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ist eine Röntgenuntersuchung durchzuführen. 2Bei Minderjährigen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr oder Schwangeren kommt anstatt der Röntgenuntersuchung ein anderes geeignetes Verfahren, z.B. Interferon-Gamma-Release-Assay (IGRA), zur Anwendung. 3Bei Personen, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist diese Untersuchung routinemäßig nicht erforderlich. 4Sollte bei Minderjährigen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr bei dem geeigneten Verfahren ein positives Ergebnis festgestellt werden, sind weitere ärztliche Untersuchungen zum Ausschluss einer Tuberkulose einzuleiten. 5Bestehen bei einer Schwangeren tuberkuloseverdächtige Beschwerden, ist auch bei negativem IGRA umgehend eine weitere diagnostische Abklärung durch die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt erforderlich. 6Gleiches gilt, wenn mit ursprünglich negativem IGRA zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. nach der Entbindung, klinische Anhaltspunkte für eine ansteckungsfähige Tuberkulose auftreten. 7Die Gesundheitsämter veranlassen die notwendigen Schutzmaßnahmen gemäß §§ 28 ff. IfSG. 8Die Befundung soll zeitlich unmittelbar im Anschluss an die Untersuchung sichergestellt werden.

2.3  

Eine serologische Untersuchung zum Ausschluss einer Infektion mit HIV I und II sowie Hepatitis B bei Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

2.4  

Anlassbezogene Stuhluntersuchung nach folgender Maßgabe:
a)
Untersuchung auf Erreger der TPE-Ruhr-Gruppe.
b)
Bei Asylbewerbern aus einem Herkunftsland mit hoher Prävalenz erfolgt eine Zusatzuntersuchung auf Darmparasiten und weitere Erreger aus der eingesandten Probe. Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) bestimmt die Länder hoher Prävalenz aufgrund epidemiologischer Erkenntnisse. Ist die Zusatzuntersuchung aus epidemiologischen Gründen nicht erforderlich, wird dies auf dem Befundbogen der Stuhluntersuchung mitgeteilt.
c)
Falls die Untersuchung, insbesondere wegen nicht ausreichenden Materials oder erfolgloser Testung im Labor, nicht durchgeführt werden kann und der Asylbewerber zwischenzeitlich weiterverlegt wurde, holt das nun zuständige Gesundheitsamt die Untersuchung nach.