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Suchtprävention an den bayerischen Schulen

KWMBl. I 1991 S. 303


2126.1-K
Suchtprävention an den bayerischen Schulen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 2. September 1991 Az.: VI/8 – S 4363/3 - 8/107 218,
geändert durch Bekanntmachung vom 23. Mai 1996 (KWMBl I S. 214)

1. Suchtvorbeugung als Aufgabe der Schule

1.1 

Im Rahmen der ganzheitlichen Erziehung muss sich die Schule mit den Gefahren der Suchtabhängigkeit durch Drogen und Rauschmittel auseinander setzen, denn die auf dem Drogenmarkt durch Angebot und Nachfrage weltweit eingetretene Entwicklung ist besorgniserregend.
Das Angebot an „illegalen Drogen“, vor allem Cannabis, Heroin, Cocain, und – damit einhergehend – die Zahl der Abhängigen waren noch nie so groß wie heute. Die Zunahme der Drogendelikte und das Ansteigen der Zahl der Drogentoten in den letzten Jahren belegen in bedrückender Weise diese Entwicklung.
Unübersehbar sind auch die gesundheitlichen, gesellschaftlichen und volkswirtschaftlichen Schäden durch den anhaltenden Konsum und die Abhängigkeit von Alkohol und Nikotin oder durch den Missbrauch von Medikamenten.

1.2 

Der oft noch wenig selbstsichere Umgang mit persönlichen Belastungen und die Entwicklung von Suchthaltungen können bei einem Teil der jungen Menschen in enger Beziehung stehen. Daraus ergibt sich die Forderung nach einem Erziehungskonzept, das einem späteren Weg in die Sucht als scheinbar einzigem Ausweg aus Stress, ungünstigen familiären oder beruflichen Konstellationen und anderen Zwängen, nicht zuletzt aber auch aus einer vermeintlich unausfüllbaren Langeweile vorbeugt.
Kinder und Jugendliche müssen für ein eigenverantwortliches, sinnerfülltes Leben frühzeitig lernen, die persönlichen und sozialen Anforderungen des Alltags zu bewältigen und sich nicht in Realitätsflucht treiben zu lassen. Sie müssen zur Bereitschaft erzogen werden, sich persönlichen, vor allem familiären, schulischen oder beruflichen Problemsituationen zu stellen und ausweichendes Verhalten zu vermeiden. Es ist daher unerlässlich, dass die Schule ihre Möglichkeiten psychosozialer Erziehung voll ausschöpft. Schon im Kindergarten können die Kinder z.B. durch Rollenspiele üben, mit den Aufgaben, den kleinen und großen Problemen und Konflikten ihres Alltags sachgerecht umzugehen.

1.3 

Ziel der Erziehung muss es auch sein, bei den Kindern und Jugendlichen Freude am Leben und ein positives Selbstwertgefühl aufzubauen, sie von Anfang an zur Selbstkontrolle zu erziehen, ihnen die Fähigkeit zur Kommunikation zu vermitteln, in ihnen die Bereitschaft zu wecken, mit Widerständen fertig zu werden, Enttäuschung realitätsbewusst zu verarbeiten, Fähigkeit zum Verzicht sowie Hilfsbereitschaft einzuüben und Streitfragen kompromissbereit zu lösen.

2. Grundsätze und Ziele schulischer Suchtvorbeugung

Drogenkonsum und die Gefahr der Abhängigkeit können neben vielen anderen Ursachen einerseits aus Situationen entstehen, bei denen Suchtstoffe trügerisch als Mittel der Flucht oder Befreiung erscheinen; solche Situationen können sich ergeben durch verängstigende Erziehungspraktiken, persönliche Unsicherheiten, Scheitern beim Berufseintritt, schlechte Zukunftsperspektiven, Krisen- und Konfliktsituationen, wie sie beispielsweise während der Zeit der Pubertät im Ablöseprozess vom Elternhaus oder im Umgang mit dem anderen Geschlecht auftreten. Andererseits können sich Gefährdungen aus dem entwicklungspsychologisch bedingten Probier- und Neugierverhalten von Jugendlichen, dem Gruppendruck Gleichaltriger oder durch Werbung und ungünstige Medienbeeinflussung entwickeln.

2.1 

Kernstück jeder Erfolg versprechenden Suchtprävention ist das pädagogische Bemühen um die Entwicklung des Schülers zu einer harmonischen ausgeglichenen, sich selbst vertrauenden, zu eigenverantwortlicher Lebensgestaltung fähigen Persönlichkeit, die gelernt hat, rechtzeitig nein sagen zu können, für die ein Leben ohne Missbrauch von Drogen selbstverständlich ist.
Es gilt daher, Einstellungen und Handlungskompetenzen zu fördern, die zu konstruktiven Lösungen alltäglicher Lebensprobleme wie auch zur Bewältigung schwieriger Existenzfragen beitragen.
Schulische Suchtprävention in diesem Sinne ist keine sporadische, isolierte und nur auf Drogen ausgerichtete Einzelmaßnahme. Sie ist umfassende Aufgabe aller Unterrichtsfächer. Einmalige Aktionen zur Suchtprävention können zwar Anstöße geben, aber nur eine langfristige, kontinuierliche Erziehung kann positive Einstellungen und Verhaltensweisen aufbauen.
Suchtvorbeugung ist Teil des stetigen Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule. Wenn Lehrer diesen Auftrag wahrnehmen und die psychosoziale Entwicklung ihrer Schüler möglichst vielfältig und intensiv fördern, erfüllen sie faktisch Aufgaben der Suchtprävention. Dazu gehört auch, dass den im Schulalltag möglichen Ursachen für Suchtverhalten entgegengewirkt wird.
Schule ist nicht nur ein Ort der Wissensvermittlung, Schule hat gleichermaßen den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen nach Freude, Wärme und Geborgenheit entgegenzukommen. Sie muss auch spannende und ungewöhnliche Erlebnisse einbeziehen. Schule soll ein als sinnvoll empfundener Erfahrungsraum im Kindes- und Jugendalter sein.

2.2 

Das Vorleben und Vorbild der Erwachsenen in Konfliktsituationen sowie beim Umgang mit Suchtmitteln prägen unmittelbar die Einstellungen der Heranwachsenden. Es ist daher für jeden Erzieher wesentlich, die eigene Position und die Wirkung des eigenen Verhaltens im Blick auf die Schüler zu überdenken.
Auch die Auseinandersetzung mit vorbildlichen Persönlichkeiten aus Geschichte und Gegenwart kann Orientierung geben.

2.3 

Der vertrauens- und respektvolle Umfang zwischen Lehrern und Schülern und ein gesprächsoffenes Schulklima sind ebenfalls ein wichtiges Fundament für die Suchtprävention.
Lehrer und Schüler sollten ein „Wir-Gefühl“ entwickeln. Von Schülern und Lehrern gemeinsam vorbereitete und durchgeführte Veranstaltungen, wie Schulfeste, Theater- und Musikaufführungen, Schulsportfeste, Schulskikurse, Wanderfahrten, Besichtigungen, freiwillige Arbeitsgemeinschaften oder Neigungsgruppen in den einzelnen Fächern, Projekt- und Studientage, Ausstellungen, Diskussionsrunden und Ähnliches mehr, tragen wesentlich dazu bei. Alle Initiativen und Projekte, die Drogenkonsum und passivem Konsumverhalten entgegenwirken können, sowie auch eine die Eigenaktivität und Verantwortung der Jugendlichen fördernde Freizeitgestaltung oder soziales Engagement sind in aller Regel unterstützenswert.

2.4 

Das Wissen um die Gefahr ist nur ein Teil der Vorbeugung. Altersgemäße, verantwortungsbewusste und sachliche Informationen über Sucht und deren Folgen, die Wirkung von Suchtmitteln. Drogenabhängigkeit begünstigende Faktoren, Möglichkeiten der Beratung und Therapie sowie rechtliche Grundlagen sind zwar unverzichtbar, sie können aber nur im Verein mit der psychosozialen, nicht speziell auf Drogen ausgerichteten Erziehungsarbeit ihre präventive Wirkung recht entfalten. Rein drogenzentrierte Sachinformation, speziell Überinformation, kann bei Jugendlichen eher zu Neugier und dadurch zu Konsumbereitschaft führen, anstatt sie abzubauen.
Schwarzweißmalerei zur Abschreckung, sensationelle Darstellungen, einseitige Detailschilderungen und verzerrende Teilinformationen sowie die Mystifizierung illegaler Drogen sind untaugliche Mittel, um nachhaltige Verhaltensänderungen zu bewirken. Auf viele, insbesondere gefährdete Jugendliche können schockierende Schilderungen von Gefahren sogar eher anziehend anwirken; darüber hinaus können sie von den eigentlichen Ursachen des Drogenproblems ablenken.

2.5 

Daher sollten auf jeden Fall nur diejenigen Drogen besprochen werden, die den Schülern aus dem Alltag bekannt sind oder zu denen Schüler Fragen haben. So ist in den unteren Jahrgangsstufen in erster Linie auf die legalen Suchtmittel Nikotin, Alkohol und den Missbrauch von Medikamenten einzugehen. Ab der Mittelstufe sind die illegalen Drogen fest in die Besprechung einzubeziehen. Das gilt auch für die Darlegung der schädlichen Folgen des „Schnüffelns“ organischer Lösungsmittel.

2.6 

Im Besonderen zielt schulische Suchtvorbeugung auf
die totale Abstinenz im Hinblick auf illegale Drogen,
den selbstkontrollierten, auf weitgehende Abstinenz abzielenden Umgang mit legalen Suchtmitteln,
den bestimmungsgemäßen Gebrauch von Medikamenten.

2.7 

Die Thematik „Sucht“ kann in allen Jahrgangsstufen aus der Sicht vieler Fächer angegangen werden.
So kann beispielsweise bereits bei der Thematik „Kind und Gesundheit“ im Rahmen der Heimat- und Sachkunde in den Jahrgangsstufen 1 mit 4 der Grundschule behutsam an Erfahrungen und Erlebnisse der Schüler suchtpräventiv angeknüpft werden. Auch situatives, fächerübergreifendes Arbeiten bietet sich an.
In den weiterführenden und beruflichen Schulen wird der Biologie- und Chemieunterricht auf die biologisch-medizinischen Grundlagen eingehen, wobei sich aber auch diese Fächer mit den psychosozialen Fragen der Entstehung und Auswirkung von Sucht beschäftigen sollten.
Die Fächer Sozialkunde, Erziehungskunde und Sozialwesen bieten die Möglichkeit, gesellschaftliche Ursachen und Bedingungen von Suchtproblemen und deren soziale Auswirkungen zu behandeln.
Im Unterricht in Religionslehre und Ethik kann aufgezeigt werden, dass ein an der christlichen Ethik ausgerichtetes Leben eine Flucht in die Betäubung durch Drogen verhindert.
Die Analyse geeigneter Texte ermöglicht es, im Fach Deutsch auf die Suchtproblematik und deren Bewältigung einzugehen.
Der Sportunterricht vermittelt Körperbewusstsein und trägt zur Gemeinschaftsbildung bei, wodurch ein Abgleiten in drogengefährdete Isolation verhindert werden kann. Richtig verstandene sportliche Betätigung ist eine attraktive Alternative für die Gestaltung eines Lebens frei von Drogenmissbrauch.
Die Lehrpläne dieser und weiterer Fächer weisen z. T. bereits entsprechende Lernziele auf oder bieten zahlreiche geeignete Anknüpfungspunkte.
Die Behandlung dieses Themas darf nicht der Gefahr erliegen, auf Schüler penetrant und moralisierend zu wirken. Dies könnte Ablehnung und Widerstand erzeugen. Es ist besser, das Thema eher kurz zu behandeln und während der gesamten Schulzeit immer wieder aufzugreifen. Möglichkeiten dazu bieten vor allem auch konkrete Anlässe und Tagesereignisse.

2.8 

Zur Unterstützung des Unterrichts empfiehlt es sich, auf das breite Angebot an (zugelassenen) Medien zum Thema „Drogen“ zurückzugreifen. Soweit die Medien und entsprechende Begleitmaterialien nicht an der jeweiligen Schule verfügbar sind, können sie bei den Staatlichen Landesbildstellen bzw. den kommunalen Stadt- und Kreisbildstellen ausgeliehen werden.

2.9 

Insgesamt gesehen, bedeutet Suchtprävention Hilfe zur Entwicklung der Persönlichkeit.
Suchtprävention muss an den Ursachen ansetzen und stellt daher eine gemeinsame und kontinuierliche Erziehungsaufgabe in allen Bereichen des Gemeinschaftslebens der Kinder und Jugendlichen dar, in Elternhaus, Kindergarten, Schule, Berufsausbildung, Jugendgruppen und Freizeitstätten. Sie wird in erster Linie durch drogenspezifische Maßnahmen verwirklicht, die altersgemäß und behutsam durch eine drogenspezifische Aufklärung ergänzt werden.
Viele Verhaltensweisen, die erst in späteren Jahren die Haltung gegenüber Suchtmitteln mitbestimmen, werden oft schon in der Kindheit angebahnt und geprägt.
Suchtprävention ist Teil des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule. Die Schulleiter sollten daher dieses Thema in Lehrerkonferenzen und Schulforum immer wieder aufgreifen und diskutieren. Wichtig sind auch die Sensibilisierung und Aktivierung der Verbindungslehrer und der Schülermitverantwortung.

2.10 

Manifestes Suchtverhalten liegt in der Regel außerhalb der Behandlungsmöglichkeiten durch die Schule. Sie kann nur einen wichtigen Beitrag zur Vorbeugung leisten und eine begleitende Betreuung besonders suchtmittelgefährdeter Schüler versuchen.

3. Beauftragter für die Suchtprävention

Um die fächerübergreifende Suchtprävention an den Schulen zu intensivieren und zu koordinieren, benennt an jeder allgemeinbildenden und beruflichen Schule (mit Ausnahme der Grundschulen) der Schulleiter einen „Beauftragten für die Suchtprävention“, der den Eltern und Schülern bekannt zu geben ist.
Bei der Auswahl der Beauftragten für die Suchtprävention ist darauf zu achten, dass die Lehrkraft an Erziehungsfragen in Schule und Elternhaus besonders interessiert ist und bei den Schülern Achtung und Vertrauen genießt. Auch sollten die Aufgaben des Beauftragten für die Suchtprävention nach Möglichkeit über Jahre hinweg von der gleichen Lehrkraft wahrgenommen werden; deshalb sollte in der Regel eine hauptamtliche Lehrkraft ausgewählt werden. Besondere Eignung für diese Tätigkeit besitzt gerade auch der Beratungslehrer.
Aufgaben des Beauftragten für die Suchtprävention:
Er ist Schlüsselperson, Multiplikator und Koordinator für die Suchtprävention an der Schule.
Mithilfe der vielfältigen Materialien zur Suchtproblematik, die z.B. bei der Interministeriellen Arbeitsgruppe zur Bekämpfung des Drogen- und Rauschmittelmissbrauchs in Bayern im Bayerischen Staatsministerium des Innern und bei den für die gesundheitliche und suchtpräventive Aufklärung zuständigen Behörden und Institutionen Bayerns und des Bundes zur Verfügung stehen, sowie durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen eignet er sich das nötige Fachwissen an. Er kennt die einschlägigen Gesetze und Verordnungen. Er vermittelt das erworbene Wissen in der schulinternen Fortbildung an seine Kolleginnen und Kollegen und informiert über entsprechende Aufklärungsmaterialien, Literatur und Lehrmittel einschließlich AV-Medien für den Unterricht.
Er hält Kontakt zu der nächstgelegenen Beratungsstelle und dem regionalen Suchtarbeitskreis, um stets über Art und Umfang der Drogenproblematik und von Hilfsangeboten im Einzugsbereich der Schule informiert zu sein. Zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und am Erfahrungsaustausch in den regionalen Suchtarbeitskreisen ist dem Beauftragten für die Suchtprävention nach Möglichkeit Dienstbefreiung zu gewähren.
Im Auftrag des Schulleiters organisiert er von Fall zu Fall Schulveranstaltungen (Elternabende, Projekttage, schulinterne Lehrerfortbildung u. a.) zum Thema Drogen und Rauschmittel. Er versucht, Fachleute zu gewinnen, die bereit sind, bei diesen Veranstaltungen als Referenten mitzuwirken.
Durch die Kenntnis der zu beschreitenden Wege und der örtlichen Beratungs- und Hilfsangebote unterstützt er die Schulleitung, Kollegen, Eltern und Schüler bei eventuellen Drogenfällen an der Schule. Im Bedarfsfall stellt er die Verbindung her zu Einrichtungen, die beratend oder therapeutisch tätig werden, wie z.B. psychosoziale Beratungs- und ambulante Behandlungsstellen, Gesundheitsamt oder Jugendamt.
Es gilt jedoch zu beachten: Der Beauftragte für die Suchtprävention kann für betroffene Schüler weder den Lehrer ihres besonderen Vertrauens noch einen Drogenberater, Fachpsychologen oder Arzt ersetzen. Die Aufgaben des Beauftragten für die Suchtprävention entbinden die anderen Lehrer an der Schule nicht von ihrer unmittelbaren und eigenständigen Erziehungsverantwortung. Auch bei Suchtproblemen muss sich der Schüler an den Lehrer seines besonderen Vertrauens wenden können.

4. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

Sollen die erzieherischen Maßnahmen der Schule Erfolg haben, müssen sie mit den Erziehungsberechtigten abgestimmt werden. Die Einbindung der Erziehungsberechtigten in die schulischen Maßnahmen und die enge Zusammenarbeit mit ihnen sind daher für die Suchtprävention unverzichtbar. Die Schule ist auf Vorleistung und Mitarbeit des Elternhauses und auf das Vorbildverhalten der Erziehungsberechtigten angewiesen.
Auf Sitzungen des Elternbeirats, in Elternversammlungen und anderen Veranstaltungen sollen von Fall zu Fall gesicherte Erkenntnisse und wichtige Informationen zur Suchtproblematik, z.B. auch Erkennungsmöglichkeiten für Drogenkonsum, dargestellt, Art und Umfang der Drogenprävention im Unterricht und anderen Schulveranstaltungen erläutert sowie Fehlvorstellungen korrigiert werden.
Möglichkeiten der Elternaufklärung sind auch Elternbriefe und die Verteilung von Informationsbroschüren.
Für die weiterführende Zusammenarbeit empfehlen sich beispielsweise neben dem Schulforum eigene Lehrer-Schüler-Eltern-Gesprächskreise, aber auch Einzelgespräche; sie können Anregungen geben, um mögliche Auswirkungen bestimmter, oft unbewusster Verhaltensweisen der Erzieher und der Heranwachsenden auf die Entstehung einer Sucht oder einer anderen Fehlentwicklung zu überdenken.

5. Zusammenarbeit mit der Schülermitverantwortung

In der Schülermitverantwortung liegt eine wertvolle Stütze für die schulische Suchtprävention. Alle von ihr mitgetragenen Aktivitäten und Gemeinschaftsveranstaltungen, die ein humanes und abwechslungsreiches Schulleben fördern, können suchtvorbeugend wirken. Mitwirkungsmöglichkeiten der Schülermitverantwortung in der Präventionsarbeit liegen vor allem in der Initiierung von Ausstellungen und Wandzeitungen, in der Aufführung von einschlägigen Theaterstücken, in der Mitwirkung bei der Gestaltung von Schulfesten, bei denen auf Alkohol und Rauchen verzichtet wird, und in der Betreuung von Mitschülern in Krisensituationen. Auch die Aufnahme der Thematik in die Schülerzeitung oder die Gründung von Gesprächskreisen bietet sich an.

6. Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen

Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule macht es erforderlich, dass der Unterricht in lebendigem Kontakt mit der Wirklichkeit steht. Daher sollten bei geeigneten Anlässen in den Unterricht Fachleute aus der Praxis einbezogen werden. Gerade für Elternversammlungen und von der Schülermitverantwortung organisierte Veranstaltungen empfiehlt es sich, in Absprache mit dem Schularzt und durch Vermittlung der/des Beauftragten für die Suchtprävention Fachleute einzuladen. Dafür kommen vor allem Fachärzte für Psychiatrie, Schulpsychologen, Drogenberater, Vertreter der Justizbehörden und der Polizei in Betracht.
Auf die Zusammenarbeit der/des Beauftragten für die Suchtprävention mit außerschulischen Einrichtungen wurde bereits in Nr. 3 hingewiesen.

7. Verhalten der Schule bei Rauschgiftfällen

Das Verhalten der Schule bei Rauschgiftfällen ist in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 19. Mai 1982 „Hinweise an die öffentlichen Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes“ (KMBl I S. 83) geregelt.

8. Lehrerbildung und Lehrerfortbildung

8.1 

Die Inhalte und Methoden der Suchtprävention bzw. die erzieherischen Maßnahmen bei gefährdeten Schülern sind in der Ausbildung aller Studierenden für ein Lehramt im Rahmen der erziehungswissenschaftlichen Studien und der fachdidaktischen Studienangebote einschlägiger Fächer verstärkt und wirklichkeitsnah zu berücksichtigen.

8.2 

Während des Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt ist das Thema „Suchtprävention“ als verpflichtender Ausbildungsinhalt anzusprechen.

8.3 

Um ihren Erziehungsauftrag gewissenhaft zu erfüllen, müssen alle Lehrkräfte um stetige Information und Fortbildung zu Fragen der Suchtprävention bemüht sein.
Es liegt im dienstlichen Interesse, dass die Lehrer – vor allem die Beauftragten für die Suchtprävention – die einschlägigen Angebote der staatlichen zentralen und regionalen Lehrerfortbildung nutzen.
Soweit auch Fortbildungsveranstaltungen von anderen geeigneten Trägern angeboten werden, wird die Teilnahme empfohlen, sofern dadurch kein Unterrichtsausfall entsteht. Die Erstattung von Reisekosten und eventuelle Tagegelder können allerdings hierfür nicht in Aussicht gestellt werden.

9. Rauchen an Schulen

9.1 

Auf der Grundlage der auch für Schulen gültigen Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei und der Bayerischen Staatsministerien zum Nichtraucherschutz in Behörden vom 18. Dezember 1989 (StAnz Nr. 1/1990) sowie gemäß § 9 Abs. 6 der Dienstordnung für Lehrer an staatlichen Schulen in Bayern (Zweite Änderung der Dienstordnung für Lehrer an staatlichen Schulen in Bayern KWMBl I 1991 S. 199) gilt mit Rücksicht auf die Gesundheitsgefährdung durch Rauchen und die Vorbildwirkung der Lehrer Folgendes:
In Lehr- und Unterrichtsräumen sowie in den übrigen Räumen und Bereichen, die für Schüler regelmäßig zugänglich sind, darf nicht geraucht werden. Bei außerunterrichtlichen schulischen Veranstaltungen sollen die Lehrkräfte und das sonstige schulische Personal auf das Rauchen verzichten.

9.2 

Für Schüler der einzelnen Schularten sind die Bestimmungen der jeweiligen Schulordnung maßgebend.
Soweit die Schulordnungen Ausnahmen vom Rauchverbot für Schüler zulassen, werden die Schulleiter gebeten, darauf hinzuwirken, dass die für die Bewilligung derartiger Ausnahmen zuständigen Gremien von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen.
Enthalten die Schulordnungen keine Regelungen zum Rauchen, werden die Schulleiter gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass im Schulbereich möglichst nicht geraucht wird.
Die Schulforen und Berufsschulbeiräte müssen sich ihrer Verantwortung für die Gesundheit der Schüler bewusst sein und sollten das Anliegen unterstützen, im Schulbereich gesundheitsbewusstes Verhalten einzuüben und den Schutz der Nichtraucher ernst zu nehmen.

10. In-Kraft-Treten

10.1 

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 2. September 1991 in Kraft.

10.2 

Gleichzeitig werden die Bekanntmachungen
vom 15. November 1979 (KMBl I 1979 S. 577, StAnz 1979 Nr. 47),
vom 30. Juli 1981 (KMBl I 1981 S. 616),
vom 17. Juli 1989 (KWMBl I 1989 S. 161, StAnz 1989 Nr. 30),
vom 8. Juni 1990 (KWMBl I 1990 S. 182)
aufgehoben.
Hans Zehetmair
Staatsminister
KWMBl I 1991 S. 303