Inhalt

Text gilt ab: 18.06.1996

9. Rauchen an Schulen

9.1 

Auf der Grundlage der auch für Schulen gültigen Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei und der Bayerischen Staatsministerien zum Nichtraucherschutz in Behörden vom 18. Dezember 1989 (StAnz Nr. 1/1990) sowie gemäß § 9 Abs. 6 der Dienstordnung für Lehrer an staatlichen Schulen in Bayern (Zweite Änderung der Dienstordnung für Lehrer an staatlichen Schulen in Bayern KWMBl I 1991 S. 199) gilt mit Rücksicht auf die Gesundheitsgefährdung durch Rauchen und die Vorbildwirkung der Lehrer Folgendes:
In Lehr- und Unterrichtsräumen sowie in den übrigen Räumen und Bereichen, die für Schüler regelmäßig zugänglich sind, darf nicht geraucht werden. Bei außerunterrichtlichen schulischen Veranstaltungen sollen die Lehrkräfte und das sonstige schulische Personal auf das Rauchen verzichten.

9.2 

Für Schüler der einzelnen Schularten sind die Bestimmungen der jeweiligen Schulordnung maßgebend.
Soweit die Schulordnungen Ausnahmen vom Rauchverbot für Schüler zulassen, werden die Schulleiter gebeten, darauf hinzuwirken, dass die für die Bewilligung derartiger Ausnahmen zuständigen Gremien von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen.
Enthalten die Schulordnungen keine Regelungen zum Rauchen, werden die Schulleiter gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass im Schulbereich möglichst nicht geraucht wird.
Die Schulforen und Berufsschulbeiräte müssen sich ihrer Verantwortung für die Gesundheit der Schüler bewusst sein und sollten das Anliegen unterstützen, im Schulbereich gesundheitsbewusstes Verhalten einzuüben und den Schutz der Nichtraucher ernst zu nehmen.