Inhalt

Text gilt ab: 18.06.1996

8. Lehrerbildung und Lehrerfortbildung

8.1 

Die Inhalte und Methoden der Suchtprävention bzw. die erzieherischen Maßnahmen bei gefährdeten Schülern sind in der Ausbildung aller Studierenden für ein Lehramt im Rahmen der erziehungswissenschaftlichen Studien und der fachdidaktischen Studienangebote einschlägiger Fächer verstärkt und wirklichkeitsnah zu berücksichtigen.

8.2 

Während des Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt ist das Thema „Suchtprävention“ als verpflichtender Ausbildungsinhalt anzusprechen.

8.3 

Um ihren Erziehungsauftrag gewissenhaft zu erfüllen, müssen alle Lehrkräfte um stetige Information und Fortbildung zu Fragen der Suchtprävention bemüht sein.
Es liegt im dienstlichen Interesse, dass die Lehrer – vor allem die Beauftragten für die Suchtprävention – die einschlägigen Angebote der staatlichen zentralen und regionalen Lehrerfortbildung nutzen.
Soweit auch Fortbildungsveranstaltungen von anderen geeigneten Trägern angeboten werden, wird die Teilnahme empfohlen, sofern dadurch kein Unterrichtsausfall entsteht. Die Erstattung von Reisekosten und eventuelle Tagegelder können allerdings hierfür nicht in Aussicht gestellt werden.