Inhalt

Text gilt ab: 01.08.1997

1. Zusammenarbeit mit der Landesarbeitsgemeinschaft Zahngesundheit e. V. (LAGZ)

1.1 

Die Aufgaben der LAGZ sind in Nr. 1 der Gemeinsamen Bekanntmachung vom 23. Januar 1997 niedergelegt. Die LAGZ bildet örtliche Arbeitskreise; diese benennen die Zahnärzte, die die einzelne Schule bei der Durchführung der Jugendzahnpflege unterstützen.

1.2 

Die Schule räumt dem von der LAGZ benannten Zahnarzt mindestens einmal im Schuljahr die Möglichkeit ein, zu einem vereinbarten Termin die Schulleitung, Lehrer und Förderlehrer sowie den Elternbeirat über Aufgabe, Bedeutung und Durchführung der Jugendzahnpflege zu informieren. Hierbei werden auch die Grundregelungen für die Zusammenarbeit der Schule mit dem von der LAGZ benannten Zahnarzt hinsichtlich des Unterrichts vereinbart.

1.3 

Im Rahmen von Elternversammlungen (auch Klassenelternversammlungen) werden die Erziehungsberechtigten mindestens einmal im Schuljahr über Aufgabe, Bedeutung und Durchführung der Jugendzahnpflege informiert und Probleme der Jugendzahnpflege erörtert. Hierzu wird der von der LAGZ benannte Zahnarzt eingeladen.

1.4 

Die LAGZ stellt den Schulen Materialien zur Jugendzahnpflege zur Verfügung, deren sich die Lehrer im Unterricht bedienen können. Die LAGZ benennt außerdem Zahnärzte, die den Lehrern ihre Unterstützung bei der unterrichtlichen Vorbereitung und bei der Darstellung der Inhalte der Jugendzahnpflege im Unterricht anbieten; die Vorschriften über Veranstaltungen nicht zur Schule gehöriger Personen, z.B. § 66 Abs. 1 VSO, § 122 Abs. 1 GSO sind zu beachten.

1.5 

Der Lehrer weist seine Schüler in geeigneter Weise auf die Bedeutung des regelmäßigen Zahnarztbesuches hin.

1.6 

Die Tätigkeiten des von der LAGZ benannten Zahnarztes sowie die von der LAGZ zur Verfügung gestellten Unterrichtsmaterialien sind für die Schulen kostenlos.