Inhalt

Text gilt ab: 23.06.2019

2. Inhalte der Ausbildung

2.1 Erste-Hilfe-Programme in der Grundschule

1Die Ausbildung der Schülerinnen und Schüler erfolgt nach den jeweils gültigen Lehrunterlagen für Ausbilderinnen und Ausbilder, die von den Hilfsorganisationen oder anderen ermächtigten Stellen herausgegeben werden.
2Die Schülerinnen und Schüler sollen in den Programmen Kompetenzen entwickeln, um Gefahrensituationen erkennen und Unfälle vermeiden, Anlässe für Erste Hilfe schnell und richtig beurteilen sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe selbständig durchführen zu können.
3Die in den Lehrplänen enthaltenen geeigneten Ziele und Inhalte sind zur Vorbereitung der theoretischen Unterweisung in Erster Hilfe zu nutzen. 4Die entsprechenden Anknüpfungspunkte sind in der Regel in den Lehrunterlagen vermerkt.

2.2 Erste-Hilfe-Ausbildung an weiterführenden Schulen

1Die Durchführung der Erste-Hilfe-Kurse (gemäß DGUV Grundsatz 304-001 in der jeweils gültigen Fassung) erfolgt nach den jeweils gültigen Lehrunterlagen für Ausbilderinnen und Ausbilder.
2Die Schülerinnen und Schüler sollen im Kurs Kompetenzen entwickeln, um Anlässe für Erste Hilfe schnell und richtig beurteilen sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe unter besonderer Berücksichtigung der lebensrettenden Sofortmaßnahmen selbständig durchführen zu können.
3Die in den Lehrplänen enthaltenen geeigneten Ziele und Inhalte sind zur Vorbereitung der theoretischen Unterweisung in Erster Hilfe zu nutzen.

2.3 Kompetenzentwicklung im Bereich Wiederbelebung an weiterführenden Schulen

1Hierfür werden jeweils zwei ca. 45-minütige Einheiten 1 und 2 im Block angeboten, die ein Modul bilden. 2Während die Inhalte der Einheit 1 variieren (Modul 1: Jahrgangsstufe 7/8, Notruf; Modul 2: Jahrgangsstufe 9/10, stabile Seitenlage; Modul 3: Jahrgangsstufe 11/12, automatisierter externer Defibrillator), bleiben die Inhalte der Einheit 2 (Herz-Lungen-Wiederbelebung: ohne praktische Übung der Atemspende durch die Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 7/8 und 9/10, mit praktischer Übung der Atemspende in Jahrgangsstufe 11/12) weitgehend gleich.
3Fachliche Grundlage für die Ausbildung der Schülerinnen und Schüler in den Maßnahmen der Wiederbelebung sind die Reanimationsleitlinien des Europäischen Rats für Wiederbelebung (European Resuscitation Council) in der jeweils gültigen Fassung.